Urteile Arbeitsrecht



Emojis als Kündigungsgrund

(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.6.2016, Az.: 4 Sa 5/16)

In Deutschland ist die Meinungsfreiheit zwar im Grundgesetz verankert, doch sie hat ihre Grenzen. Diese sind dann erreicht, wenn die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen nicht im Verhältnis zum Werturteil des Aussprechenden steht. Bei vulgären Schimpfwörtern wie "Arschloch" liegt zumeist eine Beleidigung vor.


Die aktuelle Situation

Auch die Verwendung eines Emoji kann eine Beleidigung darstellen und strafbar sein, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg jüngst in seinem Urteil. Die Abwägung bei der Verwendung von Tieren bei Textnachrichten, die sowohl eine negative als auch eine positive Bedeutung haben können, ist allerdings schwierig. So kann das "Schwein" beispielsweise einerseits als Glücksschwein eine positive Konnotation erfahren, andererseits erfährt der Gegenüber bei der Bezeichnung als Drecksschwein eine Kritik, die über das Ziel hinausschießt.


Der Fall

Im Fall handelte sich um eine Kündigung eines Mitarbeiters wegen einer Beleidigung mittels Emoticons auf Facebook. Der Mitarbeiter hatte einen Vorgesetzten als "fettes Schwein" bezeichnet, in der Botschaft allerdings nur das "Schwein" als Emoji dargestellt.


Die gerichtliche Entscheidung

Das Gericht stellte klar, dass die Verwendung des Emojis als schwere Beleidigung aufgefasst werden kann. Das kann eine Kündigung rechtfertigen.


Die rechtlichen Gründe

Beleidigungsdelikte sind Straftaten, die mit Freiheitsstrafen von einem bis fünf Jahren bestraft werden können – zumindest theoretisch. In der Praxis werden in der Regel Geldstrafen verhängt.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Allerdings gibt es das Recht auf Anonymität, um die Meinungsfreiheit zu stärken. Schutzlos sind Opfer anonymer Angriffe im Internet trotzdem nicht. Wer im Netz diffamiert oder beleidigt wird, kann selbst eine Unterlassungsklage einreichen, mit der ein Seitenbetreiber dazu verpflichtet werden kann, einen Kommentar zu löschen. Wer gegen den Urheber des Kommentars selbst vorgehen will, kann eine Strafanzeige stellen. Stellt die Staatsanwaltschaft dann fest, dass der Kommentar möglicherweise eine Straftat darstellt, beginnt sie gegen den Urheber zu ermitteln.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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