Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stärkt Arbeitnehmer vor Diskriminierung, und zwar schon ab dem Zeitpunkt der Bewerbung. Doch sogenannte "AGG-Hopper" haben keine Chance, das Gesetz zu ihren Gunsten auszunutzen. Dafür setzte sich der Europäische Gerichtshof ein.
Schutz erhält durch das AGG nur derjenige, der sich ernsthaft auf eine Stelle bewirbt und diese wegen Diskriminierung nicht erhält. Nicht geschützt ist indes der Scheinbewerber. Ist es offensichtlich, dass sich ein Arbeitnehmer nur zum Schein auf eine Stelle bewirbt, um anschließend bei beabsichtigter Ablehnung eine Entschädigung geltend zu machen, hat er keinen Anspruch hierauf.
In der Praxis ist es allerdings schwierig, eine Scheinbewerbung zu entlarven. Sie kann nach gängiger Rechtsprechung nicht schon dann angenommen werden, wenn eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse bereits beführt hat.
Wichtig ist: Es darf nicht bereits die Stellenausschreibung selbst diskriminierend sein. Der Arbeitgeber sollte stets geschlechts- und altersneutral Stellen ausschreiben, um auf Nummer sicher zu gehen.
Besondere Vorsicht ist auch bei der Bewerbung eines Schwerbehinderten geboten. Hier hat der Arbeitgeber die Prüfpflichten bei der Agentur für Arbeit gemäß § 81 Abs. 1 SGB IX zu beachten.
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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