BGH, Urteil v. 21.01.2014, Az.: 3 AZR 807/11
Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
So sieht es das Gesetz vor. Knackpunkt ist nach der Rechtsprechung aber: Der Ar-beitnehmer selbst muss hierfür Initiative ergreifen. Er muss seinen Arbeitgeber da-rauf ansprechen und mit ihm eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Dann hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch hierauf. Er kann aber nicht vom Arbeitgeber verlangen, dass er über Gesetzesänderungen regelmäßig aufgeklärt wird.
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber auf Schadensersatz ge-klagt wegen unterbliebener Information über die Möglichkeit der Entgeltumwandlung. Die Gerichte blieben in allen Instanzen arbeitgeberfreundlich. Der Arbeitnehmer be-kam keinen Schadensersatz zugesprochen. Nach Ansicht des BGH hatte der Arbeit-geber nicht seine Fürsorgepflicht verletzt.
Der Arbeitgeber ist nur dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn es aufgrund be-sonderer Umstände des Einzelfalles treuwidrig wäre, den Arbeitnehmer ohne Infor-mationen im Regen stehen zu lassen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber aber keine rechtliche Auskunftsstelle. Der Arbeitnehmer muss sich selbst darum bemühen, auf dem aktuellsten Stand der neuesten Gesetzesänderung zu sein.
Suchen Sie bei uns Rat, wenn es um die Möglichkeiten der Vorsorge hinsichtlich der Rente während der Erwerbstätigkeit geht. Wir sind stets auf dem aktuellsten Stand.
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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