Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2015, 6 AZR 477/14
Der 65-jährigen Arbeitnehmerin wurde ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wegen angeblichen Arbeitsplatzveränderungen, den anderen jüngeren Kolleginnen indes nicht. Daraufhin erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage, da sie vermutete, dass ihr lediglich wegen ihres Alters gekündigt worden ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstößt und deshalb unwirksam ist.
Das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin im Kleinbetrieb unterlag zwar nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Die Klage war dennoch erfolgreich:
Die Klägerin hatte fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben. Die im Kündigungsschreiben erwähnte "Pensionsberechtigung" war ausreichendes Indiz für die Richter, um anzunehmen, dass der Klägerin tatsächlich wegen ihres Alters gekündigt worden ist. Dies stellt eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dar: Das Alter "haftet" jedem Arbeitnehmer an. Eine Kündigung allein deshalb auszusprechen, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot.
Kündigungen, die wegen des Alters, des Geschlechts, der Herkunft, Weltanschauung, Behinderung oder der sexuellen Identität ausgesprochen werden, verstoßen stets gegen § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und sind daher unwirksam.
Oftmals gibt es Indizien für den wahren Kündigungsgrund. Bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Kündigung sollte daher stets innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. So besteht die Möglichkeit, um den Bestand seines Arbeitsverhältnisses zu kämpfen oder eine Abfindung zu erzielen.
Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin daneben noch einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Altersdiskriminierung durchsetzen.
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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