Oft finden sich in Arbeitsverträgen Formulierungen wie: "Durch das gezahlte Gehalt sind anfallende Überstunden mit abgegolten." oder "Geleistete Überstunden, die eine Anzahl von X Stunden nicht überschreiten, sind durch das gezahlte Gehalt abgegolten."
Immer wieder stellt sich jedoch die Frage, ob eine solche Pauschalvergütung der Überstunden überhaupt zulässig ist. In seinem Urteil (Az. 5 AZR 765/10) vom 22.02.2012 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Regelungen, die alle anfallenden Überstunden mit dem Gehalt abgelten sollen, unwirksam sind. Als Begründung führt das Gericht an, dass etwaige Regelungen gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht klar und verständlich sind. Damit solche Klauseln der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 standhalten, muss dafür aus dem Arbeitsvertrag hervorge-hen, welche Leistungen und vor allem welcher zeitliche Umfang durch die Vereinbarung maximal abgedeckt sind.
Dennoch betont das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16.05.2012 (Az. 5 AZR 331/11), dass Klauseln, die Überstunden pauschal vergüten nicht grundsätzlich unwirksam sind. Solange nämlich der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss erkennen kann, welche Leistung er erbringen muss und auch in welchem zeitlichen Rahmen diese abzuleisten sind, ist eine pauschale Vergütungsklausel nicht zu beanstanden.
Am 22.05.2012 sprachen daher beispielsweise die Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm ein Urteil (Az. 19 Sa 1720/11) aus, indem die folgende Klausel für wirksam erklärt wurde: "Die ersten 10 Überstunden pro Monat sind bereits im Bruttomonatsentgelt enthalten und werden nicht gesondert vergütet bzw. durch Freizeit ersetzt." Zur Begründung bringt das Gericht vor, dass es sich hierbei lediglich um eine geringfügige Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit handelt. Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (174 Stunden monatlich) wird diese bei bis zu 10 monatlichen Überstunden lediglich um 5,75% überschritten. Für zulässig erklärt das Gericht hingegen sogar, dass eine Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit von ca. bis zu 10 % mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten werden kann.
Grundsätzlich ist eine pauschale Überstundenabgeltung also für den Arbeitgeber möglich, jedoch muss der Arbeitnehmer erkennen können, wie viele Stunden davon umfasst sind. Darüber hinaus darf die genannte Überstundenzahl nicht unverhältnismäßig zur monatlichen Arbeitszeit sein.
Mitgeteilt von
Frau Julia Schunck
Dingeldein • Rechtsanwälte
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