Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.09.2015 - 7 AZR 190/14
Zum Schutz des Arbeitnehmers gilt für diverse Rechtsgeschäfte ein Schriftformerfordernis, z.B. für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, die Kündigung oder den Aufhebungsvertrag. Ist dieses nicht gewahrt, ist das Rechtsgeschäft nichtig. Das Bundesarbeitsgericht hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob die Schriftform auch gewahrt ist, wenn lediglich "im Auftrag" unterschrieben wurde.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung beendet wurde. Die befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses wurde nämlich nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern lediglich von einem Mitarbeiter "im Auftrag“ unterzeichnet.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Schriftformerfordernis mit der Unterzeichnung "im Auftrag" gewahrt ist.
Das Schriftformerfordernis erfordert zwar eine eigenhändige Unterschrift. Wird ein Vertrag von einem Vertreter unterzeichnet, muss daher das Vertretungsverhältnis zum Ausdruck kommen.
Während der Zusatz "in Vertretung" juristisch erkennbar darauf deutet, dass der Unterzeichnende selbst handelt, ist dies bei dem Zusatz „im Auftrag“ nicht so offensichtlich. Bei der Auslegung ist jedoch zu beachten, dass im allgemeinen, unjuristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen „Auftrag“ und „Vertretung“ unterschieden werde. Die Zusätze „in Vertretung“ und „im Auftrag“ werden häufig nur verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken.
Insbesondere aus dem weiteren Inhalt des Zusatzes „für die Vorsitzende der Geschäftsführung“ ist im vorliegenden Fall ersichtlich gewesen, dass der Mitarbeiter eine die Erklärung im Namen einer anderen Person abgegeben hat und nicht für eine andere Person, so wie das beim Boten der Fall ist.
Das BAG bekräftigt, dass die Unterzeichnung als Bote nicht dem Schriftformerfordernis des genügt. Es stellt aber auch klar, dass nicht jede Unterzeichnung mit dem Zusatz „im Auftrag“ eine Botenstellung bedeute. Es nimmt zu Recht an, dass die Unterscheidung zwischen dem Zusatz „im Auftrag“ und dem Zusatz „in Vertretung“ oftmals nur Ausdruck unterschiedlicher Hierarchieebenen ist und – je nach den Gesamtumständen – auch die Unterzeichnung „im Auftrag“ eine Unterzeichnung als Vertreter bedeuten kann.
In der Praxis sollten Arbeitgeber bei Rechtsgeschäften, die der Schriftform bedürfen, sicherheitshalber den Zusatz „im Auftrag“ vermeiden.
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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