Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016 - 9 AZR 145/15
Eine Rechtsanwaltsfachangestellte schickte nach der Geburt ihrer Tochter ihrem Chef per Telefax die Mitteilung, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehmen wolle. Der Chef kündigte sie daraufhin - sie habe nicht wirksam Elternzeit verlangt. Die Angestellte erhob Kündigungsschutzklage.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung aufgelöst worden. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts genoss die Klägerin keinen Sonderkündigungsschutz. Die Klägerin hatte mit ihrem Telefax nicht wirksam Elternzeit verlangt.
Wer Elternzeit nehmen will, muss die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB einhalten. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die Schriftform nicht und führt zur Nichtigkeit der Erklärung.
Einhaltung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB
Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.
Elternzeit als Ruhen der Arbeitsbeschäftigung
Bei der Inanspruchnahme von Elternzeit handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung - zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht.
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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