Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.01.2016 - 5 Sa 657/15
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer für die Arbeit einen Dienstrechner überlassen, auf dem ihm auch die private Internetnutzung erlaubt war, allerdings nur in den Arbeitspausen. Nachdem Hinweise vorlagen, die auf eine übermäßige Internetnutzung während der Arbeitszeit hinwiesen, hatte der Arbeitgeber ohne Einwilligung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Rechners ausgewertet. So konnte er feststellen, dass der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit das Internet erheblich genutzt hatte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erachtete die außerordentliche Kündigung für wirksam.
Der Arbeitnehmer hatte mit der privaten Nutzung des Dienstrechners seine Hauptleistungspflicht im Arbeitsverhältnis verletzt.
Grundsätzlich bedarf es wegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Einwilligung des Arbeitnehmers, den Browserverlauf auszuwerten, da hierbei personenbezogener Daten überprüft werden.
Gleichwohl besteht kein Beweisverwertungsverbot vor Gericht für den Fall, dass sich der Arbeitgeber diese Einwilligung nicht einholt. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt auch ohne Einwilligung die Speicherung und Auswertung von Verlaufsdaten eines Internetbrowsers zu Zwecken der Missbrauchskontrolle. Anders könnte der Arbeitgeber die Verletzung der Arbeitspflicht gar nicht nachweisen.
Vorsicht vor übermäßigem privaten Surfen im Internet – das kann sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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