Ist vereinbart, dass dem Beschäftigten bei Überstunden ein bezahlter Freizeitausgleich zusteht, muss ein Arbeitszeitkonto geführt werden. Dieses beinhaltet jedoch, dass der Arbeitgeber Handlungsspielraum besitzt. Er allein besitzt nämlich das Weisungsrecht gemäß §106 Satz 1 Gewerbeordnung und darf somit den Freizeitausgleich einseitig festlegen. Er darf also bestimmen, wann der Arbeitnehmer arbeiten soll und wann nicht.
Legen die Arbeitsvertragsparteien einen Zeitraum fürs "Abfeiern der Überstunden" fest und erkrankt der Arbeitnehmer währenddessen, hat er keinen Anspruch auf erneute Freizeitgewährung durch den Arbeitgeber (so auch Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19.11.2015, AZ.: 5 Sa 342/15).
Dies ist darauf zurückzuführen, dass Urlaub der Erholung dienen soll. Freizeitausgleich jedoch wird nur gestattet, wenn man die gleiche Arbeitszeit schon gearbeitet hat. Dadurch wird folglich nur die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit eingehalten. Das Risiko, seine Freizeitpläne nicht verwirklichen zu können, weil man erkrankt, trägt folglich allein der Arbeitnehmer.
Jedoch können tarifvertraglich Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers bestimmt sein. Dann kann es sein, dass ein Anspruch auf erneute Freizeitgewährung bei Krankheit während des Freizeitausgleiches besteht. Wie kann dem Arbeitnehmer außerhalb tarifvertraglicher Regelungen geholfen werden? Es wird von einigen Fachleuten vorgeschlagen, eine Vereinbarung zu treffen, die dem Freizeitausgleich quasi Urlaubscharakter beimisst und dem Arbeitgeber das Erkrankungsrisiko zuweist.
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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