Es gibt die unterschiedlichsten Gründe, weswegen mancher Arbeitgeber den #Lohn verspä-tet auskehrt oder gar nicht zahlt. Manchmal geht es dem Unternehmen schlecht, manchmal hat sich der Arbeitgeber über den Arbeitnehmer geärgert. Arbeitsrechtlich jedoch kein Grund, das Gehalt zurückzuhalten.
Fakt ist: Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer keinen Lohn aus, befindet er sich mit der Zahlung in Verzug. Hierfür muss er eine Schadensersatzpauschale zahlen. Das ent-schied jüngst das LAG Köln.
Dies rührt aus dem 2014 neu eingefügten § 288 Absatz 5 BGB. problematisch war nur, ob diese zivilrechtliche Vorschrift auch aufs Arbeitsrecht anwendbar ist. Das Landesarbeitsge-richt in Köln befindet: ja. Derzeit ist die Berufung beim #BGH anhängig.
Die Pauschale auf Arbeitsentgeltforderung beträgt 40 €. Es handelt sich um eine Ausdeh-nung der gesetzlichen Regelung zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltsansprüche zu leisten ist.
Die gerichtliche Entscheidung ist zu befürworten: Der Zweck der gesetzlichen Neuregelung, den Druck auf den Arbeitgeber zu erhöhen, pünktlich zu zahlen, spricht für eine Anwendung der Vorschrift auch auf das Arbeitsverhältnis zugunsten der Arbeitnehmer.
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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