Urteile Arbeitsrecht



Kein Präventionsverfahren in der Probezeit

BAG, Urt. v. 21.04.2016, Az. 8 AZR 402/14


Der Fall

Eine Angestellte hatte ihre Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung mit einem Grad von 50 mittels Klage geltend gemacht, da ihr in der Probezeit gekündigt wurde, ohne dass zuvor das Integrationsamt eingeschaltet wurde. Damit strebte die Klägerin einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) an. Dagegen hatte die Klägerin nicht Kündigungsschutzklage erhoben, um festzustellen, dass die Kündigung unwirksam war.


Die gerichtliche Entscheidung

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben in der Probezeit keinen Anspruch auf den besonderen Schutz des § 84 Abs. 1 SGB IX. Daran hält das BAG fest, obwohl die Gesetzessystematik dagegen spricht.


Das Gesetz

Das Sozialrecht sieht in § 84 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX ein sogenanntes Präventionsverfahren für alle Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse vor. Eine zeitliche Begrenzung der Norm existiert nicht. Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, bei auftretenden Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis frühzeitig Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- oder Personalrat und das Integrationsamt einzuschalten. Gemeinsam sollen sie darüber beraten und Unterstützung suchen, um das Arbeitsverhältnis langfristig fortzusetzen.


Die juristische Begründung

Das BAG entschied wiederholt, dass das fehlende Präventionsverfahren grundsätzlich nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen solle, zumal dessen Durchführung innerhalb einer Probezeit nahezu unmöglich sei. Unmögliches könne vom Arbeitgeber indes nicht verlangt werden.


Fazit

Es überzeugt das Gericht nicht, einerseits keine Kündigungsschutzklage zu erheben, aber andererseits den vermeintlichen Joker des Präventionsverfahrens zu ziehen.

Es bleibt abzuwarten, ob auch andere Schutzvorschriften während der Probezeit mit dieser Anleihe aus dem Kündigungsschutzgesetz suspendiert werden sollen. Denkbar wäre zum Beispiel, dass zukünftig das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX ebenfalls erst nach Ablauf der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses greifen soll.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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