Für Kündigungen gilt die Schriftform, d.h. sie müssen schriftlich und eingenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung muss deshalb immer per Brief zugehen. Die Lösung vom Vertrag per Fax, auf dem die Unterschrift der Gegenseite nur in Kopie vorliegt, oder gar per E-Mail, in der nur der getippte Name unter dem Text steht, ist nicht gültig.
Dieser Grundsatz gilt nach wie vor. Gelockert wurde das seit diesem Monat nun aber bei Verträgen, die man online abgeschlossen hat, z.B. Handyvertrag, Fitnessstudio-Mitgliedschaft oder Reiseversicherung.
Seit Oktober gilt nun für Verbraucher: Wurde ein Vertrag online geschlossen, kann er jetzt auch online gekündigt werden. Hierfür ist dann allein die Textform ausreichend. Einer handschriftlichen Unterschrift bedarf es nicht mehr.
Um die Textform zu erfüllen, bedarf es eines lesbaren Textes, aus dem eindeutig hervorgeht, wer was kündigt. D.h. es müssen die Vertragsparteien namentlich genannt und die vollen Adressen angegeben werden.
Diese gesetzliche Änderung ist ein großer Schritt in die richtige Richtung – Online-Geschäfte sind das tägliche Brot, die Kündigung auch per E-Mail abfassen zu können, ist ein Gang mit der Zeit.
Dass im Streitfall hierzu bereits 2014 tendiert worden ist, zeigt das Landgericht München auf, das damals schon befand: Der Verbraucherwille, sich vom Vertrag zu lösen, kann nicht allein an der Handschriftlichkeit der Unterzeichnung scheitern. Sinn und Zweck der Schriftform ist nämlich die Warnfunktion. Ist der Wille einer Vertragspartei jedoch eindeutig, soll die Schriftform keine Hürde mehr sein.
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RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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