BAG, Urteil v. 9.12.2015, Az: 10 AZR 423/14
Nach mehrmaliger Abmahnung wegen Nichtbefolgung von Weisungen kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos zum 26.02.2014. Der Mitarbeiter jedoch war ab dem 26.02.2014 bis zum 31.03.2014 durchgehend krankgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandte er allerdings erst zum 10.03.2014.
In vielen Branchen ist Nachtarbeit unumgänglich. Schon seit eher und jeher machen Saisonbetriebe vor der Weihnachtszeit oder zur Erntezeit die Nacht zum Tag. In manchen Bereichen ist die Nachtar-beit jedoch Dauerbrenner, so z.B. in Logistikbetrieben oder Callcentern.
Erwiesenermaßen führt Nachtarbeit zu gesundheitlichen Nachteilen und zu sozialen Beeinträchtigun-gen. Ein Nachtzuschlag soll das kompensieren. Gestritten wird regelmäßig nur um die Höhe.
Nach § 6 des Arbeitszeitgesetzes hat der Arbeitgeber einen angemessenen Nachtzuschlag auf den Stundenlohn zu bezahlen oder im angemessenen Umfang bezahlte Freizeit zu gewähren. Problema-tisch ist die Auslegung des Begriffes "angemessen".
Der Kläger, Fahrer im Pakettransportdienst, arbeitet zumeist zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. Ab 21 Uhr bezahlt sein Arbeitgeber Nachzuschlag in Höhe von 20%. Zu wenig, meint der Kläger.
Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Kläger einen Zuschlag in Höhe von 30% zu (Az: 10 AZR 432/14).
Die Höhe des Nachtzuschlags ist einzelfallabhängig und berechnet sich nach der Belastbarkeit des jeweiligen Nachtdienstes. Bisherige von der Rechtsprechung entwickelte Leitlinie war ein 25%iger Nachtzuschlag. Diesen erhielten insbesondere sog. "Dreischichtbetriebe", also Betriebe, in denen dreimal wöchentlich Nachtarbeit anfällt. Liegen die Umstände anders, kann auch ein entsprechend höherer oder niedrigerer Zuschlag angemessen sein. Einen höheren Nachtzuschlag rechtfertigt insbe-sondere dauerhafter Nachtdienst, da dieser besonders belastend ist. Dagegen müssen z.B. Ärzte, die lediglich Bereitschaftsdienst haben, mit weniger Zuschlag rechnen.
Für Dauernachtarbeit ist nach der Rechtsprechung ein Nachzuschlag in Höhe von 30% angemessen. Gibt es für den betreffenden Betrieb allerdings einen Tarifvertrag, ist die Höhe des Ausgleichs für die Nachtarbeit jedoch allein von den Verhandlungen der Tarifparteien abhängig.
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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