In welchem Umfang Überstunden zu leisten sind und ob diese zusätzlich zu dem monatlichen Gehalt zu vergüten sind, fragen sich viele Beschäftigte erst dann, wenn es zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem anderweitig Streit gibt, z.B. bei Kündigung.
Die Antwort hängt in erster Linie von der Regelung im Arbeits- und ggf. Tarifvertrag ab. Die absolute Grenze für den Arbeitszeitumfang bildet das Arbeitszeitgesetz, es enthält aber keine Regelung zur Vergütung.
Das BAG entschied zuletzt am 17.8.2011, dass eine vertraglich vereinbarte Pauschalabgeltung von Mehrarbeit, etwa mit dem Wortlaut „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“, unwirksam ist, sofern sich nicht hinreichend deutlich an anderer Stelle im Arbeitsvertrag ergibt, welche Stundenanzahl gemeint ist.
Handschriftliche Aufzeichnungen über tägliche Dienstzeiten genügen nicht, den Arbeitgeber zur Zahlung zu zwingen. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen sind Überstunden nur dann zu vergüten, wenn deren Leistung auf betrieblichen Erfordernissen beruhte oder angeordnet oder genehmigt worden ist. Um dies im Streitfall beweisen zu können, dient es dem Beschäftigten, wenn er die monatlich gefertigten Aufzeichnungen vom Vorgesetzten abzeichnen lässt. Ebenso wichtig ist es, sich rechtzeitig an den Arbeitgeber zu wenden, um die oftmals vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist zu wahren.
Mitgeteilt von
RAin Eisenreich-Meißner
Dingeldein • Rechtsanwälte
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