Urteile Arbeitsrecht



Wirksame Kündigung trotz Krankheit?

Darf der Chef mit einer Kündigung winken, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und nicht zur Arbeit erscheint?


Die Situation

Nach mehrmaliger Abmahnung wegen Nichtbefolgung von Weisungen kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos zum 26.02.2014. Der Mitarbeiter jedoch war ab dem 26.02.2014 bis zum 31.03.2014 durchgehend krankgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandte er allerdings erst zum 10.03.2014.


Die gerichtliche Entscheidung

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.05.2015, Az.: 7 Sa 694/14) fiel zu Gunsten des Arbeitgebers aus: Die Kündigung war wirksam.


Die rechtliche Begründung

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber ihren Angestellten während einer Krankheit kündigen. Entgeltfortzahlung darf nur dann verlangt werden, wenn der Arbeitgeber die Krankheit zum Anlass für die Kündigung nahm.

Für eine Anlasskündigung müsste die Krankheit den letzten Anstoß zur Entlassung gegeben haben – Grund allein muss sie jedoch nicht sein. Vielmehr könnte der Arbeitgeber die Krankheit zu seinem Vorteil nutzen, falls er beispielsweise noch keinen Grund für die Kündigung hatte.

Nachteil: Dass eine Anlasskündigung vorliegt, muss der Gekündigte nachweisen können.

Wenn der Arbeitgeber allerdings, wie in vorliegendem Fall, gar nichts von der Krankheit seines Angestellten wissen konnte, muss er auch keinen Lohn für den folgenden Monat fortzahlen.


Fazit

Es ist äußerst risikoreich, einem Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit zu kündigen. Im Zweifel gilt es, zugunsten des Arbeitnehmers zu entscheiden. Suchen Sie in einem solchen Fall Rat bei einem Anwalt Ihres Vertrauens.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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