Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 23.07.2015 - 8 Ca 532/15
Eine Arbeitnehmerin war ein einziges Mal 13 Minuten zu spät zur Arbeit erschienen. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, ihr eine schriftliche Abmahnung zukommen zu lassen. Diese trug er auch gleich in die Personalakte ein. Die Frau verlangte, die Eintragung wieder zu entfernen.
Ein Arbeitgeber fordert mit einer Abmahnung einen Arbeitnehmer dazu auf, ein bestimmtes, von ihm als vertragswidrig angesehenes Verhalten, zu unterlassen. In der Abmahnung muss der Chef das unerwünschte Verhalten konkret beschreiben und dem Arbeitnehmer mitteilen, was er nun von ihm erwartet. Er muss ihm außerdem für den Fall der Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen an-drohen. Das Wort "Abmahnung" muss nicht vorkommen. Eine Abmahnung ist meist Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung. Sie ist nur in besonders schwerwiegenden Fällen ver-zichtbar. Der Arbeitgeber muss bei einer Abmahnung immer die Verhältnismäßigkeit wahren. Das heißt: Verstößt der Mitarbeiter in wenig schwerwiegender Weise gegen die Regeln, kann eine Abmah-nung unverhältnismäßig sein.
Voraussetzung für eine Abmahnung ist ein objektiver Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Dieser Verstoß liegt hier mit der Verspätung zwar vor. Aber laut Arbeitsgericht Leipzig ist der Grund-satz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt: Denn die einmalige Verspätung um wenige Minuten stelle nur ein geringfügiges Fehlverhalten dar.
Eine einmalige Verspätung muss nicht gleich mit einer Abmahnung geahndet werden. Eine einfache Ermahnung, die keine Androhung einer Kündigung enthalte und nicht in die Personalakte kommt, ist ausreichend. Der Arbeitgeber musste im vorliegenden Fall die Abmahnung daher wieder aus der Per-sonalakte löschen.
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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