Urteile Arbeitsrecht



Vorsicht: kein Durchbruch für Freelancer/freie Mitarbeiter durch BSG-Urteil

Wann liegt Selbständigkeit vor? Einordnung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 31. März 2017 (B 12 R 7/15 R).

Das Arbeitsrecht unterscheidet zwischen Abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmern) und Selbständigen: Abhängig Beschäftigte sind in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert und dabei weisungsgebunden, was Ort, Zeit sowie Art und Weise der Arbeit anbelangt. Selbständige hingegen arbeiten in der Regel für mehrere Arbeitgeber und können ihre Arbeit selbst gestalten.

Die Klärung der Frage, ob eine Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger anzusehen ist, erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. In vielen Fällen ist eine Zuordnung nicht einfach. Praktisch bedeutsam ist die Unterscheidung jedoch vor allem deshalb, weil die Anstellung eines Arbeitnehmers ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Selbständige hingegen sind u.a. für ihre Altersvorsorge eigenverantwortlich.

Wird durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung eine selbständige Tätigkeit vorgetäuscht, handelt es sich jedoch tatsächlich um eine abhängige Beschäftigung eines Arbeitnehmers, spricht man von Scheinselbständigkeit. Da in vielen Branchen stark auf eine Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern (englisch Freelancer) gesetzt wird und ein Bedürfnis danach besteht, rechtlich auf der "sicheren Seite" zu sein, hat ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. März 2017 (Az.: B 12 R 7/15 R) große Beachtung gefunden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Heilpädagogen, der neben einer Vollzeittätigkeit für einen Landkreis etwa vier bis sieben Stunden wöchentlich als Erziehungsbeistand auf Basis einzelner Honorarverträge tätig war. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete den Sachverhalt als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Mit dieser Rechtsansicht unterlag sie jedoch letztinstanzlich vor dem Bundessozialgericht.

Dieses argumentierte, dass eine abhängige Beschäftigung nicht vorgelegen habe. Begründet wurde dies damit, dass der Heilpädagoge weitgehend weisungsfrei gewesen sei und außerhalb der Arbeitsorganisation des Landkreises hätte arbeiten können. Damit hätten charakteristische Merkmale einer selbständigen Tätigkeit und in der Konsequenz Sozialversicherungsfreiheit bestanden.

Bemerkenswert ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts jedoch vor allem deshalb, weil im Rahmen der Einzelumstände dem vom Heilpädagogen bezogenen Honorar eine besondere Bedeutung beigemessen wurde. Liege das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers und lasse es dadurch Eigenvorsorge zu, sei dies ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit, urteilte das Gericht.

Teilweise wurde diese Entscheidung so interpretiert, dass man eine selbständige Tätigkeit schlicht dadurch begründen könne, dass ein die Eigenvorsorge zulassendes Honorar vereinbart wird. Nicht wenige sprechen bereits von einem "Durchbruch für die Freelancer". Dabei wird jedoch übersehen, dass das Bundessozialgericht im Kern an seiner bisherigen Betrachtungsweise festhält. Die Beurteilung der Frage, ob Selbständigkeit vorliegt, erfolgt nach wie vor "im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Einzelumstände". Es ist deshalb verfehlt, im Einzelfall aufgrund eines gesteigerten Honorars vorschnell einen Dienst- oder Werkvertrag zu bejahen.

Festzuhalten bleibt damit, dass die Höhe des vereinbarten Honorars innerhalb der Abgrenzung Arbeitnehmer/ Selbständiger lediglich ein Kriterium neben anderen ist; wenn auch ein gewichtiges. Zudem bezieht sich die Entscheidung des Bundessozialgerichts lediglich auf Zwei-Personen-Verhältnisse und trifft keine Aussage darüber, wie die Höhe des Honorars bei größeren Unternehmen zu bewerten ist. Sowohl freie Mitarbeiter als auch deren Kunden müssen daher im Einzelfall eine Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Leistungserbringung anhand der von den Gerichten entwickelten Abgrenzungskriterien vornehmen, wollen sie nicht in den Verdacht einer Scheinselbständigkeit geraten.

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
Christian John, Rechtsreferendar
Dingeldein • Rechtsanwälte

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