Sozialrecht

Jeder Bürger ist fast täglich mit den Normen des Sozialrechts befasst. Damit wird klar, dass es sich hier um ein sehr breites Fachgebiet handelt. Wir vertreten die Auffassung, dass ein einzelner Anwalt kaum in der Lage ist, das gesamte Fachgebiet des Sozialrechtes in seiner Breite kompetent zu bearbeiten. Aus diesen Gründen haben wir es unter unseren drei Fachanwälten aufgeteilt, so dass Sie als Mandant für ihren Fall immer die kompetenteste Beratung und Vertretung erfahren.

Die Sozialgerichte gehen nach einem ähnlichen Prinzip vor: dort ist das Sozialrecht ebenfalls auf verschiedene Dezernate verteilt, so dass der jeweilige Richter am Sozialgericht ausgesprochen gute Kenntnisse in seinem speziellen Bereich hat.

Dieses System haben wir in unserer Kanzlei nachgebildet!


Krankenversicherungsrecht

Leistungsanspruch

Die Krankenversicherung in Deutschland erstattet dem Versicherten die Kosten, die bei Therapie im Krankheitsfall, bei Mutterschaft oder im Falle eines Unfalles entstehen, nach dem Sachleistungsprinzip. Es besteht seit 2007 eine Versicherungspflicht. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht nur Arbeitnehmer, deren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder sowie Studenten und Rentner aufnehmen müssen. Auch Personen, die Arbeitslosengeld oder Hartz IV beziehen und solche, die zuletzt nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren und auch nicht eine der o.g. Einnahmequellen besitzen, sind aufzunehmen. Geringfügig Beschäftigte können sich freiwillig versichern lassen.

90% der Deutschen sind in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Zusätzlich zu den o.g. Krankenversicherungen gibt es die Option, bestimmte gesundheitliche Risiken zusätzlich zu versichern. In den meisten Fällen sind dies Zahnbehandlungen, naturheilkundliche Behandlungen sowie bestimmte Punkte bei der krankenhäuslichen Betreuung. Die übrigen 10%, nämlich Selbstständige, Freiberufler, Beamte und Angestellte, deren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, sind in einer privaten Krankenversicherung versichert.

Beitragsrecht

Das Beitragsrecht bemisst sich nach der Beitragsbemessungsgrundlage. Beschäftigte tragen Versicherungsbeiträge hälftig bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die sich nach dem Arbeitsentgelt bzw. der Rente bemisst. Arbeitslose tragen 80% ihres Arbeitsentgeltes. Studenten tragen selbst einen festen Beitrag, der gesetzlich normiert ist. Der Beitrag der Rentner bemisst sich nach dem jeweiligen Zahlungsbetrag der Rente, den ihre Rentenversicherung bzw. sie selbst zu tragen haben. Freiwillig Versicherte müssen ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bis zur Beitragsobergrenze ausschöpfen, für geringfügig Beschäftigte tritt allerdings der Arbeitgeber ein.

+ Unser Leistungsspektrum

Auch wenn die gesundheitliche Versorgung in Deutschland sehr gut gewährleistet ist und die Kosten durch die Krankenkassen zu einem Großteil getragen werden, kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen dem Therapieangebot der Krankenkassen und den Therapiemöglichkeiten, die von den Versicherten genutzt werden wollen. Die Krankenkassen genehmigen die Therapie für bestimmte Erkrankungen gemäß dem Therapiekatalog, der ihnen vom Gesundheitsministerium vorgegeben wird. Jedoch gibt es darüber hinaus weitere effektive Therapien, die privat zu tragen sind.

Wir verfolgen die aktuellen Gesetzesänderungen hinsichtlich des Gesundheitswesens sowie die entsprechenden Rechtssprüche. Wir informieren über vorhandene Möglichkeiten, unseren Mandanten zu den bestmöglichen Therapien verhelfen zu können.

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Rentenversicherungsrecht

Leistungsanspruch

Das Gebiet des Rentenversicherungsrechts umfasst den Bereich Altersrente mit den jeweiligen Teilbereichen Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, schwerbehinderte Menschen, wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit und für Frauen. Unser Leistungsspektrum umfasst weiterhin den Bereich Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei teilweiser und voller Erwerbsminderung sowie Berufsunfähigkeit. Schließlich beraten wir auf dem Gebiet Rente wegen Todes, das die kleine und große Witwenrente, die Erziehungs- und Waisenrente umfasst.

Beitragsrecht

Die Versicherungsbeiträge tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich hälftig.

Die Überprüfung der Höhe der festgesetzten Rente bemisst sich anhand des Gesetzes nach den persönlichen Entgeltpunkten, die abhängig von den festgestellten versicherungsrechtlichen Zeiten sind.

+ Unser Leistungsspektrum

In allen Bereichen umfasst unser Tätigwerden die Durchsetzung der jeweiligen Ansprüche gegenüber dem Rentenversicherungsträger im Antrags- und Widerspruchsverfahren. Bei Ablehnung der Rentenansprüche vertreten wir Sie im Klageverfahren vor dem zuständigen Sozialgericht und den Landessozialgerichten.

Bei der Geltendmachung von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres prüfen wir, inwieweit sonstige Einkünfte die gesetzliche Hinzuverdienstgrenze unserer Mandanten nicht überschreiten.

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Unfallversicherungsrecht

Leistungsanspruch

Die gesetzliche Unfallversicherung gilt vor allem für Beschäftigte. Ziel der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der Versicherten (Rehabilitation) bzw. die Versorgung des Verunfallten bzw. der Hinterbliebenen im Falle eines Unfalles (Rente). Darüber hinaus sind auch Studenten, geringfügig Beschäftigte, sog. "Wie-Beschäftigte", z.B. Gewerkschaftler und Nichtbeschäftigte, z.B. Nothelfer gesetzlich unfallversichert.

Die gesetzliche Unfallversicherung greift vorrangig zur gesetzlichen Krankenversicherung ein im Falle eines Leistungsanspruches des Versicherungsnehmers bezüglich Heilbehandlungskosten.

Beitragsrecht

Beitragspflichtig ist allein der Arbeitgeber. Das Beitragsrecht regelt die Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Maßstab ist die Gefährlichkeit des Unternehmens.

+ Unser Leistungsspektrum

In allen Bereichen umfasst unser Tätigwerden die Durchsetzung der jeweiligen Ansprüche gegenüber dem Unfallversicherungsträger im Antrags- und Widerspruchsverfahren. Bei Ablehnung der Ansprüche vertreten wir Sie im Klageverfahren vor dem zuständigen Sozialgericht und den Landessozialgerichten.

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Arbeitslosenversicherungsrecht ...

... und Unterhaltsregress der Sozialversicherungsbehörden

Leistungsanspruch

Personen, die bereits einmal beschäftigt waren, sind per Gesetz Versicherungsnehmer und haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieser umfasst einmal das ALG I, d.h. einen befristeten Versicherungsanspruch, der abhängig vom Arbeitsentgelt ist und auch das ALG II, d.h. eine unbefristete Leistung zur Grundsicherung, der abhängig vom Gesamtvermögen ist.

Nicht versichert sind Personen, die praktisch nicht arbeitslos werden können, geringfügig Beschäftigte, Personen, die während der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung ausüben, Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze und solche, die vollständig erwerbsgemindert sind.

Vorrangig sind alle anderen Sozialleistungen.

Beitragsrecht

Den Versicherungsbeitrag haben grundsätzlich Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig zu tragen.

+ Unser Leistungsspektrum

Wir bemühen uns ums die Durchsetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Personen, die arbeitslos sind oder deren Arbeitslosengeld ruht. Wir kümmern uns um die Arbeitslosmeldung, Sperrzeiten und die Handhabung bei Arbeitskämpfen, wie z.B. Streiks.

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Pflegeversicherungsrecht

Leistungsanspruch

Die Pflegeversicherung bietet Versicherten Schutz im Falle der Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die Art und der Umfang der Leistungen richten sich zum einen nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit, die in Pflegestufen kategorisiert wird, und zum anderen danach, ob der Pflegebedürftige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch nimmt.

Beitragsrecht

Den Schutz der sozialen Pflegeversicherung genießen all diejenigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

+ Unser Leistungsspektrum

Wir bemühen uns ums die Durchsetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Personen, die arbeitslos sind oder deren Arbeitslosengeld ruht. Wir kümmern uns um die Arbeitslosmeldung, Sperrzeiten und die Handhabung bei Arbeitskämpfen, wie z.B. Streiks.

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Schwerbehindertenrecht ...

... und die Auseinandersetzungen mit dem Versorgungsamt wegen des Grades der Behinderung

Die Betroffenen

Unter das Schwerbehindertenrecht fallen Arbeitnehmer, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent haben. Die Behinderung kann geistiger oder körperlicher Natur sein. Hör- und Sehschädigungen fallen genauso darunter wie Sprach- und Lern- oder Verhaltensstörungen.

+ Unser Leistungsspektrum

Für Behinderte ohne Ausweis
Wir beraten Sie bei Auseinandersetzungen mit dem Versorgungsamt wegen des Grades der Behinderung. Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert bei behinderten Menschen die Schwere der Behinderung. Er wird durch das Versorgungsamt festgestellt, soweit er nicht bereits anderweitig festgestellt wurde, z.B. durch einen Rentenbescheid oder durch eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung. Für die Feststellung gibt es bundesweite Richtlinien, für die letztlich entscheidend immer die Gesamtsicht der tatsächlichen Beeinträchtigung ist.

Für Behinderte mit Ausweis
Wir unterstützen Sie in der Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber.

Das Schwerbehindertenrecht regelt eine Vielzahl von Maßnahmen, um dem behinderten Arbeitnehmer einen besonderen Schutz am Arbeitsplatz einzuräumen. Die wichtigsten Regelungen betreffen dabei die Kündigungsmöglichkeiten und den Urlaubsanspruch.

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer genießt laut Schwerbehindertenrecht am Arbeitsplatz einen besonderen Schutz. Die wichtigsten Regelungen betreffen die Kündigungsmöglichkeiten und den Urlaubsanspruch. Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist beispielsweise die vorherige Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes erforderlich. Außerdem gilt für sie das Kündigungsschutzgesetz. Schwerbehinderte haben grundsätzlich fünf Tage zusätzlichen Anspruch auf Urlaub. Sind schwerbehinderte Arbeitnehmer längere Zeit erkrankt und können daher ihren Jahresurlaub nicht nehmen, haben sie einen Anspruch auf Abgeltung der Urlaubstage.

Arbeitnehmer mit Behinderung haben ebenfalls Anspruch auf einen behindertengerecht ausgestatteten Arbeitsplatz. Das kann bei einem sehbehinderten Arbeitnehmer ein extra großer Bildschirm sein. Sprachbehinderte Arbeitnehmer benötigen ein spezielles Spracherkennungssystem an ihrem Arbeitsplatz. Dieses muss ihnen der Arbeitgeber im Rahmen der Tätigkeit unentgeltlich zur Verfügung stellen. Sind dafür Umbaumaßnahmen erforderlich, trägt der Arbeitgeber die vollen Kosten.

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Scheinselbstständigkeit

Die Betroffenen

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet. Dies hat zur Konsequenz, dass Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer vom Arbeitgeber zu zahlen sind.

+ Unser Leistungsspektrum

Die Entscheidung, dass der Betroffene Beschäftigter im Sinne des Sozialgesetzbuches ist und entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen kann, obliegt der Rentenversicherung. Gegen die Annahme der Selbstständigkeit Widerspruch und Klage einzureichen, ist unsere Aufgabe.

In diesem Rahmen überprüfen wir, ob ein Fall der Scheinselbstständigkeit vorliegt. Anhaltspunkte dafür sind u.a. folgende Merkmale: Keine regelmäßig Beschäftigten, Tätigkeit nur für einen Auftraggeber und Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers.

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Opferentschädigungsrecht

Die Betroffenen

Grundsätzlich stehen allen Menschen, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, Entschädigungsleistungen nach dem OEG (Opferentschädigungsgesetz) zu. Neben Deutschen und EU-Staatsangehörigen haben auch andere Ausländer, die sich bereits seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, einen Anspruch auf das volle Leistungsspektrum des OEG.

+ Unser Leistungsspektrum

Wir unterstützen sie darin, Leistungen des OEG geltend zu machen. Der Umfang richtet sich nach dem Bundesversorgungsgesetz. Deutschen und EU-Staatsangehörigen werden die Leistungen nach dem OEG auch ins Ausland erbracht. Bei allen anderen Ausländern erlischt der Anspruch mit ihrer Ausreise aus Deutschland und wird mit einer Abfindung abgegolten.

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