ARTIKEL

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Da Erwerbsunfähige nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt arbeiten können, sollen die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Teile des fehlenden Einkommens ausgleichen. Sofern man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig ist, soll die Rente wegen voller Erwerbsminderung das Einkommen vollständig ersetzen. Für den Fall, dass eine Tätigkeit nur noch einige Stunden ausgeführten werden kann, ergänzt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen, dass im Übrigen noch selbst erzielt wird.


Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“

Im Vorfeld zu der Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird üblicherweise zunächst geprüft, ob die Möglichkeit besteht, die Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische Rehabilitation zu verbessern oder ob mit einer beruflichen Rehabilitation Unterstützung erfolgen kann.


Welche Voraussetzungen sind noch erforderlich?

Als weitere Voraussetzungen müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens fünf Jahre Wartezeit erfüllt sein und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt worden sein. Ausnahmen von diesen Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn z.B. ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Wehrdienstoder Zivildienstbeschädigung zum Vorliegen der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung geführt hat.

Grundsätzlich kommt es entscheidend darauf an, dass die Regelaltersgrenze der regulären Rente noch nicht erreicht ist.


Was wird geprüft?

Im Rahmen des Antrags wird die verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft und der zeitliche Umfang bestimmt. Geprüft wird diese Erwerbsfähigkeit von dem sozialmedizinischen Dienst der gesetzlichen Rentenversicherung.

Anhand der eingereichten medizinischen Unterlagen wird geprüft, ob und aufgrund welcher Erkrankung die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Bei Bedarf werden hierzu noch aktuelle Befundberichte des behandelnden Arztes angefordert.


Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Es besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als sechs, aber mehr als drei, Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Es wird davon ausgegangen, dass mit der vorhandenen Arbeitskraft die Möglichkeit besteht einer Tätigkeit nachzugehen und zu der Rente hinzuzuverdienen. Aus diesem Grund ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch nur halb so hoch wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie dient insoweit nur dem Unterhaltsausgleich für die Lohnminderung. Zu beachten ist hierbei, dass nicht unbegrenzt hinzuverdient werden darf. Die Hinzuverdienste und weitere Einkünfte können die Rentenhöhe negativ beeinflussen.

Wird entsprechend der eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Arbeitsplatz gefunden und sind Sie aus diesem Grund arbeitslos, kann eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgezahlt werden.


Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (Vertrauensschutzregelung)

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht, wenn Versicherte vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.

Als berufsunfähig gelten Personen, die wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in ihrem bisherigen Beruf oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können.

Geprüft wird hierbei, ob die verbliebene gesundheitliche Leistungsfähigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, um eine zumutbare andere Tätigkeit, eine sogenannte Verweisungstätigkeit, für mindestens sechs Stunden am Tag ausüben zu können.

Die Zumutbarkeit richtet sich hierbei nach der bisherigen Tätigkeit. Zumutbar ist eine andere Tätigkeit demnach nur, wenn ihre Wertigkeit und Anforderungen, unter anderem sozialer Status, berufliche Qualifikation und weiteres, im Vergleich zum bisher ausgeführten Beruf nur geringfügig geringer sind.

Sofern keine andere Tätigkeit zumutbar ist, wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gewährt. Diese ist, wie bereits die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung lediglich halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.


Rente wegen voller Erwerbsminderung

Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht, wenn Versicherte wegen einer Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Hierbei wird nicht auf die derzeitige Tätigkeit abgestellt, sondern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, mithin jede nur denkbare Tätigkeit. Hierbei kommen allerdings nur Tätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind und mit den vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden können.

Die Einschränkung der Erwerbsminderung muss dabei auf nicht absehbare Zeit vorliegen. Hierbei wird nach dem Gesetz von mindestens sechs Monaten ausgegangen. War die Leistungsbeschränkung kürzer, besteht kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

Neben dem Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht die Möglichkeit einen bestimmten Betrag jährlich hinzuzuverdienen. Sofern der Zuverdienst einen Betrag in Höhe von 6.300,00 € jährlich übersteigt, wird die Rente nicht mehr in voller Höhe oder unter Umständen gar nicht mehr ausbezahlt.

Für Fragen zu Ihren persönlichen Rentenvoraussetzungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.



Bickenbach, den 18.11.2021

Mitgeteilt von
RAin Lisa Schuhmacher
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.