Die Gesellschaft altert und es besteht ein Fachkräftemangel. Die Politik hat hierauf reagiert und eine Gesetzesänderung vorgenommen. Die gesetzliche Rente wird ab diesem Jahr nicht mehr durch anderweitige Einkünfte gedrosselt. So sollen auch diejenigen, die schon Rente beziehen, motiviert werden, weiterhin für den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.
Seit dem 01.01.2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Es ist daher möglich, zwei Einkünfte - Arbeitsentgelt und Rente - nebeneinander zu beziehen. Dies gilt auch rückwirkend für diejenigen, die bereits vor 2023 Rente bezogen haben.
Bislang galt es die Beschränkung in § 34 Abs. 2 SGB VI, dass der Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur besteht, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht überschritten wird. Dieser zweite Absatz ist in § 34 SGB VI nunmehr ersatzlos entfallen, sodass der Rentenanspruch lediglich von den üblichen Voraussetzungen abhängig ist.
Bickenbach, den 23.05.2023
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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