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Das Statusfeststellungsverfahren - in welchen Fällen eine Durchführung sinnvoll sein kann

Im Rahmen eines sogenannten Statusfeststellungsverfahren nach § 7a des vierten Buches des Sozialgesetzbuches soll den Beteiligten die Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Es gilt insoweit Unsicherheiten beim Sozialversicherungsstatus und eine sogenannte Scheinselbstständigkeit auszuschließen.


Welches Ziel hat das Statusfeststellungsverfahren?

Ziel eines dieses Verfahrens ist eine verbindliche Entscheidung darüber zu treffen, ob man als Arbeitnehmer in seinem Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist und wie hoch die Sozialversicherungsbeiträge sind.


Wann ist das Statusfeststellungsverfahren sinnvoll?

Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ist vor allem für Selbstständige sinnvoll, bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, ob sie ihre Aufträge im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder als Selbstständiger ausführen. Eine verbindliche Statusfeststellung kann verhindern, dass die eigene Einschätzung falsch war und aufgrund einer sogenannten Scheinselbstständigkeit im Zweifelsfall hohe Nachzahlungen drohen. Dies ist insbesondere für Personenkreise wie Gesellschafter einer GmbH, Vorstände von Aktiengesellschaften, Geschäftsführer einer GmbH oder selbstständige Handwerker zu empfehlen.


Wann liegt eine sogenannte Scheinselbstständigkeit vor?

Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienste- oder Werkleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis leistet, mit der Konsequenz, dass die Sozialversicherungsbeträge und Lohnsteuer vom Arbeitgeber zu zahlen sind.


Wie wird ein Statusfeststellungsverfahren in Gang gesetzt?

Das Statusfeststellungsverfahren wird entweder als verbindliches/obligatorisches Verfahren oder als freiwilliges Verfahren durchgeführt.

Ein verbindliches/obligatorisches Verfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 2 des vierten Buches des Sozialgesetzbuches kommt immer bei geschäftsführenden Gesellschaftern und Familienangehörigen, die im Familienbetrieb arbeiten, in Betracht.

Das freiwillige oder auch optionale Verfahren wird, auf schriftlichen Antrag hin, eingeleitet. Dieser Antrag kann von dem beteiligten Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber, einem Selbstständigen oder dessen Auftraggeber gestellt werden. Ausreichend ist hierbei, dass einer der vorgenannten Personen einen Antrag stellt. Dies Antragstellung muss insoweit nicht gemeinsam erfolgen.

Demgegenüber ist eine direkte Antragsstellung durch einen Dritten, z.B. einen Sozialversicherungsträger nicht möglich. Eine Behörde darf einen Beteiligten auch nicht zur Stellung eines entsprechenden Antrages auffordern.

Das Antragsverfahren entfällt nur dann, wenn durch eine Einzugsstelle nach § 28h Absatz 2 des vierten Buches des Sozialgesetzbuches oder durch einen Rentenversicherungsträger nach § 28p Absatz 1 des vierten Buches des Sozialgesetzbuches eine entsprechende Prüfung des Versicherungsstatus stattgefunden hat.


Wer entscheidet über den Status?

Das Statusfeststellungsverfahren wird von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt.

Abweichend zu der Clearingstelle können auch die zuständige Einzugsstelle sowie die Rentenversicherungsträger eine Entscheidung über den Status der Erwerbsperson treffen.


Wie ist der Ablauf eines Statusfeststellungsverfahrens?

Nach Eingang des Antrags sowie der notwendigen Unterlagen werden diese zunächst von der Clearingstelle auf ihre Vollständigkeit und den Inhalt hin überprüft. Sofern die Unterlagen nicht vollständig eingereicht worden sind, werden diese üblicherweise von der Clearingstelle nachgefordert werden. Sofern die Clearingstelle von einem dem Antrag abweichenden Ergebnis ausgeht, hat diese zwingend eine Anhörung durchzuführen, im Rahmen derer die Beteiligten anzuhören sind.

Anschließend ergeht die Entscheidung des Clearingstelle als Bescheid.


Rechtsmittel gegen Entscheid im Statusfeststellungsverfahren

Unabhängig von der Art des Statusfeststellungsverfahrens besteht für den Antragssteller die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheides Widerspruch bei der zuständigen Stelle zu erheben. Da die Nachweispflicht eines fehlerhaften Ergebnisses grundsätzlich dem Antragssteller obliegt und die Entscheidungen über den Versicherungsstatus häufig schwierig nachzuvollziehen sind, sollte der Widerspruch in Absprache mit einem Rechtsanwalt erfolgen.

Sofern der Widerspruch erfolglos bleibt und ein ablehnender Widerspruchsbescheid ergeht, besteht die Möglichkeit innerhalb einer Frist von vier Wochen Klage bei dem zuständigen Sozialgericht zu erheben.

Wir sind Ihnen in jedem Abschnitt des Verfahrens selbstverständlich gerne behilflich.



Bickenbach, den 16.11.2021

Mitgeteilt von
RAin Lisa Schuhmacher
Dingeldein • Rechtsanwälte

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