ARTIKEL

Gesundheitsschaden durch angeordnete ärztliche Maßnahme

Das Risiko eines Unfalles jeglicher Art gehört zu unserem alltäglichen Leben. Erleiden wir nun einen Arbeitsunfall, stellt sich für uns die Frage, wer für die ärztlichen Behandlungskosten aufkommt.


I. Arbeitsunfall, § 8 SGB VII

Allgemein bekannt ist, dass bei einem Arbeitsunfall die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) die ärztlichen Behandlungskosten übernimmt. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 8 Absatz 1 SGB VII. Danach sind Arbeitsunfälle diejenigen Unfälle von Versicherten, die infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründeten Tätigkeit eintreten. Demgemäß muss zur Begründung eines Arbeitsunfalles als Versicherungsfall eine versicherte Tätigkeit vorliegen, infolge derer es zu einem Unfall kommt. Ein solcher Versicherungsfall muss in der Regel erst festgestellt werden, bevor die Unfallversicherung die Kosten übernimmt. Dafür wird meist eine Untersuchung bei einem Durchgangsarzt erforderlich sein.


II. Gesundheitsschaden durch angeordnete ärztliche Maßnahme, § 11 SGB VII

Wird der Versicherte nun bei der Durchführung dieser angeordneten ärztlichen Maßnahme verletzt, regelt § 11 SGB VII die Zurechnung hinsichtlich der Kostenübernahme zu der gesetzlichen Unfallversicherung. § 11 Absatz 1 Nr. 3 SGB VII beinhaltet die Kostenübernahme von Gesundheitsschäden, die "infolge der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung" eintreten. Für diese Regelung ist es unerheblich, ob die Untersuchung das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ergibt. Für eine Zurechnung zum Versicherungsfall wird lediglich gefordert, dass die Vornahme der Untersuchung dem Anschein unterlag, sie diene zur Aufklärung des Sachverhaltes oder einer Unfallfolge. Dabei ist die Sichtweise des Versicherten das entscheidende Kriterium, wobei darauf abzustellen ist, ob er sich zur Mitwirkung an der Maßnahme verpflichtet fühle.


III. Fazit

Bei Arbeitsunfällen greift grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung gemäß § 8 Absatz 1 SGB VII hinsichtlich der Kostenübernahme ein. § 11 Absatz 1 Nr. 3 SGB VII erweitert diesen Schutz auf Gesundheitsschäden, welche durch angeordnete ärztliche Maßnahmen verursacht werden, die der Aufklärung des Sachverhaltes dienen, solange der Versicherte sich zur Mitwirkung an der Maßnahme verpflichtet fühlt.



Bickenbach, den 09.09.2022

Mitgeteilt von
WissMit Sabrina Jung
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.