ARTIKEL

Überblick über die Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland

Grundsätzlich gilt in Deutschland, dass sie als Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf Rente haben, sobald die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Nachfolgend werden einige der verschiedenen Rentenarten sowie deren maßgeblichen Voraussetzungen darstellt, um einen ersten Überblick über die unterschiedlichen Rentenarten in Deutschland zu verschaffen.


Welche Rentenarten gibt es?

Die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt grundsätzliche die Renten wegen des Alters, die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Hinterbliebenenrenten im Todesfall.

Die für alle vorgenannten Rentenarten maßgebliche Voraussetzung ist, dass die Versicherten eine bestimmte Zeit, die sogenannte Wartezeit oder Mindestversicherungszeit, Mitglieder der Rentenversicherung gewesen sind.


1. Renten wegen Alters

Die Renten wegen Alters sind grundsätzlich an die Erreichung eines bestimmten Lebensalters gebunden.

Sofern die jeweilige Altersgrenze erreicht und eine Mindestversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt ist, kann ein Antrag auf Altersrente gestellt werden.

Bei diesen 5 Jahren der Mindestversicherungszeit werden unter anderem Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung, sowie Beiträge aus Minijobs.

Derzeit liegt die Regelaltersgrenze bei Personen, die ab dem Jahr 1964 geboren sind, bei 67 Jahre.

Abweichend hierzu bestehen drei Rentenarten, bei denen ein Antrag auf Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich ist.

Dies sind:

  • Altersrente für langjährig Versicherte

    Als langjährig Versicherte gelten Personen, die mindestens 35 rentenrechtliche Jahre nachweisen können und ein bestimmtes Lebensjahr erreicht haben. Alle Versicherten der Jahrgänge 1949 bis 1963 können vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Für alle nach 1964 geborenen Personen gilt, dass diese die Altersrente auch ab 63 Jahren in Anspruch nehmen können, hierfür allerdings ein Abzug von 14,4 % erhalten, der dauerhaft bestehen bleibt. Zu den rentenrechtlichen Jahren zählen unter anderem die Beitragsjahre, Anrechnungszeiten und weitere Berücksichtigungszeiten, wie z.B. Zeiten der Kindererziehung).

  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Als besonders langjährige Versicherte gelten solche Personen, die mindestens 45 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben. Diese können, teilweise sogar abschlagsfrei, bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen.

  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen

    Schwerbehinderte Versicherte können, sofern sie eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, die jeweils ausschlaggebende Altersgrenze erreicht haben und bei Ihnen die Rente wegen Schwerbehinderung anerkannt worden ist, frühzeitig eine Rente beziehen. Personen, die 1964 oder später geboren sind, können mit 65 Jahren ohne Abschläge oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen.

    Als schwerbehindert gilt ein Mensch hierbei, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen kommt es entscheidend darauf an, dass die Schwerbehinderung bereits zum Rentenbeginn vorgelegen hat. Ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung ist für den Rentenanspruch allerdings nicht von Bedeutung.


2. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Da Erwerbsunfähige nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt arbeiten können, sollen die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Teile des fehlenden Einkommens ausgleichen. Diese Renten werden hierbei maximal bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bezahlt. Anschließend folgt die Auszahlung der Rente wegen Alters.

Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unterteilt sich hierbei in die Renten wegen teilweise und voller Erwerbsminderung.

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

    Hierbei wird darauf abgestellt, ob die Versicherten, aus gesundheitlichen Gründen, täglich nur noch bis zu sechs Stunden erwerbstätig sein können. Näheres hierzu -> Artikel: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung

    Diese Rentenart ist gegeben, wenn die Versicherten, aus gesundheitlichen Gründen, täglich nur noch bis zu drei Stunden erwerbstätig sein können. Näheres hierzu -> Artikel: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit


3. Hinterbliebenenrente im Todesfall

Die Rentenversicherung leistet im Todesfall eines Versicherten eine Hinterbliebenenversorgung. Hierzu zählen unter anderem die Waisenrente, Witwen- und Witwerrente und Erziehungsrente.

Sollten Sie Fragen zu Ihren persönlichen Rentenvoraussetzungen haben oder Ihnen ein entsprechender Rentenantrag abgelehnt worden sind, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.



Bickenbach, den 16.11.2021

Mitgeteilt von
RAin Lisa Schuhmacher
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.