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Kurzarbeitergeld, Insolvenz und die Eigenkündigung


1. Wie verhält sich die Auszahlung von Kurzarbeitergeld zum Insolvenzgeld?

Während der Corona Pandemie kam es häufig dazu, dass der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen musste. Oftmals wurde eine drohende Insolvenz dadurch nicht verhindert, sondern vielmehr verschleppt. Was passiert, wenn nun das Insolvenzverfahren eröffnet wird?


Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld?

Grundsätzlich bekommen Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in Insolvenz gehen Insolvenzgeld, wenn sie einen diesbezüglichen Antrag stellen. Insolvenzgeld wird dann für drei vorangegangene Monate ab dem Insolvenzereignis gezahlt. Im vorgenannten Fall verhält es sich jedoch anders.

Denn fällt der Arbeitnehmer während der Anordnung von Kurzarbeitergeld in die Insolvenz, kann ein Anspruch, der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter schlimmstenfalls ausgeschlossen sein. Dies hängt mit dem Charakter des Insolvenzgeldes zusammen, das als Ersatz für Arbeitslohn dienen soll. Auf den Lohnanspruch hat der Arbeitnehmer aber mit der Einführung der Kurzarbeit gerade verzichtet, zumindest teilweise. Diejenigen, die sich in Kurzarbeit Null befanden verzichteten sogar komplett. Statt des Arbeitslohnes erhält der Arbeitnehmer vollständig Kurzarbeitergeld. Dies ist jedoch kein durch Insolvenzgeld erstattungsfähiges Arbeitsentgelt, sodass kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht.


2. Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber es versäumt hat einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen?

Auch in diesem Fall ist die Lage schwierig. Nur der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Der Arbeitnehmer hat diesbezüglich keine Handhabe. Er kann jedoch bei verspätetem Antrag des Arbeitgebers Schadensersatz von diesem verlangen. Der Arbeitgeber hat, wegen der durch ihn zu verantwortenden Pflichtverletzung, den Arbeitnehmer so zu stellen, wie dieser gestanden hätte, wenn der Arbeitgeber den Antrag rechtzeitig gestellt hätte.

Bei der Insolvenz ist aber nicht mehr der Arbeitgeber, sondern der Insolvenzverwalter Adressat des Anspruchs. Mit etwas Glück können Sie dann einen Prozentanteil von dem erhalten, was Ihnen zusteht.


3. Die Eigenkündigung bei Insolvenz des Arbeitgebers

Wenn ein Arbeitnehmer, nachdem er von der Insolvenz des Arbeitgebers erfahren hat, kündigt, so muss das ein oder andere beachtet werden.

Denn nicht in jedem Fall ist es sinnvoll zu kündigen. Einerseits könnte der Betrieb übernommen werden, dann müssten die neuen Betreiber den Arbeitnehmer zu den alten Konditionen übernehmen. Eine voreilige Kündigung wäre nicht zu raten.

Steht fest, dass das Unternehmen nicht mehr existieren wird, so kann man die Eigenkündigung in Betracht ziehen. Denn wegen der Insolvenz droht bei einer Eigenkündigung keine Sperrzeit für den Arbeitnehmer mehr. Die Insolvenz stellt dabei einen wichtigen Grund dar, weshalb sogar fristlos gekündigt werden kann.

Unbedingt erforderlich ist die Meldung bei der Agentur für Arbeit. Denn nicht in jedem Fall ist ein neuer Job parat. Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Wird Arbeitslosengeld I gezahlt, übernimmt die Arbeitsagentur in der Regel auch Rentenbeiträge - allerdings nur für maximal 24 Monate. Die Beiträge werden auf Grundlage von 80 Prozent des letzten Bruttogehalts gezahlt.

Auch für die Rente ist dies wichtig, denn die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren sollte erreicht werden. Arbeitslosengeld I und II wird auf diese Versicherungszeit angerechnet. Bis ein neuer Job wiedergefunden wird, wird so zumindest Versicherungszeit weiter angerechnet. Denn in dem ein oder anderen Fall kommt es vor, dass es am Ende an einem Jahr liegt, dass die Mindestversicherungszeit nicht erreicht wurde. Einen Blick darauf zu haben ist in jedem Fall gut.



Bickenbach, den 03.11.2021

Mitgeteilt von
Ref. Stefanie Unterweger
Dingeldein • Rechtsanwälte

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