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Wie lange hat man Anspruch auf Krankengeld?

Erkrankt man als Arbeitnehmer arbeitsunfähig, hat man in den ersten sechs Wochen einen Anspruch auf vollständige Vergütung im Wege der Entgeltfortzahlung und bezieht sodann bei Fortdauer der Erkrankung Krankengeld. Doch welche Maßnahmen sind bei einer dauerhaften Erkrankung zu treffen?


Anspruchsdauer von Krankengeld

Einen Anspruch auf Krankengeld hat der Pflichtversicherte für eine maximale Leistungsdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Hiervon abzuziehen sind bereits sechs Wochen erhaltene Entgeltfortzahlung, sodass letztlich noch 72 Wochen verbleiben.


Die Blockfrist

Eine Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen nebeneinander laufen.

"Dieselbe Krankheit" heißt: identische Krankheitsursache. Es genügt, dass ein nicht ausgeheiltes Grundleiden Krankheitsschübe bewirkt.

Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzukommt. Es bleibt bei maximal 78 Wochen.


Der Gesetzeswortlaut

§ 48 SGB V
Dauer des Krankengeldes

(1) 1Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. 2Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

  1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
  2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) 1Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. 2Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. 3Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.



Bickenbach, den 22.02.2022

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Ref. Thorben Link
Dingeldein • Rechtsanwälte

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