Schenkungen von Immobilien sind in Familien nichts Ungewöhnliches, oft wird so der Erbfolge voraus gegriffen, um noch zu Lebzeiten das Vermögen aufzuteilen. Um sich selbst dennoch abzusichern, wird häufig ein Nießbrauchrecht zu Gunsten des Schenkenden auf eine Immobilie eingetragen. Wir klären in diesem Artikel nicht nur über die Vorteile, sondern insbesondere auch die weniger bekannten Nachteile auf.
Dieses im Grundbuch eingetragene Nießbrauch Recht sichert dem Verschenkenden grundsätzlich ein Recht, die Immobilie oder einen Teil einer immobile weiterhin zu bewohnen oder diese auch zu vermieten und dadurch Einnahmen zu erzielen, auch wenn das Eigentum bereits auf den Begünstigten der Schenkung übergegangen ist. Eine Löschung dieses Nießbrauchs ist grundsätzlich mit der Zustimmung des Nießbrauchnehmers möglich und muss im Grundbuch eingetragen werden, § 875 Abs. 2 BGB. Erfolgt eine solche Löschung zu Gunsten eines Familienangehörigen, wird nicht selten auf die Auszahlung des Nießbrauchs verzichtet. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Schenkung, für die, je nach Höhe des Nießbrauchs, Schenkungssteuer zulasten des Beschenkten anfallen kann. Die Höhe des Nießbrauchs orientiert sich hierbei an § 14 BewG.
Erfolgte eine solche Löschung des Nießbrauchs zu Gunsten des Beschenkten und wurde der Wert des Nießbrauchs nicht ausgezahlt, so kann dies zu Problemen führen, wenn der Schenkende verarmt und sozialleistungsabhängig wird. Verbraucht der Schenkende all sein Vermögen und muss im Alter Sozialleistungen beziehen, so kann es dazu kommen, dass das Sozialamt einen Schenkungsrückforderungsanspruch gegen den Beschenkten geltend macht. Mit dem Verzicht auf Auszahlung des Nießbrauchs verzichtet der Schenkende auf Vermögenswerte, die er für seine Altersvorsorge hätte nutzen könnte. Diese Vermögenswerte werden nun durch das Sozialamt nachträglich eingefordert.
Dennoch ist auch hier nicht alles verloren, unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schenkungsrückforderungsanspruch ausgeschlossen sein. Das ist insbesondere der Fall wenn, die Schenkung bereits mehr als 10 Jahre zurückliegt, es sich um eine Anstandsschenkung handelt, der Schenkende grob Fahrlässig seine eigene Verarmung verschuldet hat oder dem Beschenkten die Verarmung droht, wenn er die Schenkung zurückgeben muss und auch wenn das Sozialamt nicht in der richtigen Reihenfolge vorgeht, das heißt nicht mit den jüngsten Beschenkten beginnt. Schlussendlich handelt es sich hierbei um ein komplexes rechtliches Problem, denn geschenkt ist im Zweifelsfall doch nicht geschenkt.
Bickenbach, den 26.08.2024
Mitgeteilt von
Praktikantin Lina Bickelhaupt
Dingeldein • Rechtsanwälte
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