Wenn ein Arbeitnehmer eine Eigenkündigung ausspricht, einen Aufhebungsvertrag abschließt oder eine außerordentliche bzw. verhaltensbedingte Kündigung erhält, droht ihm eine Sperrzeit über drei Monate bei der Arbeitsagentur. Dies stellt eine Sanktion dar und hat folglich die Kürzung von Leistungen zur Folge, da man von einer Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit von einem Mitverschulden an der Arbeitslosigkeit ausgeht.
Welche Leistungen in dieser Zeit dennoch erbracht werden und welche nicht, veranschaulichen wir im Folgenden:
Während der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Im Unterschied zum Ruhen des Arbeitslosengeldes, beispielsweise wegen einer großen Abfindungszahlung, wird diese Zeit allerdings nicht später wieder drangehängt, sondern entfällt ersatzlos.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die Agentur nach jüngster gesetzlicher Regelung auch während der Sperrzeit. Während dieser Zeit besteht jedoch kein Anspruch auf Krankengeld.
Sie sind während der Sperrzeit unfallversichert für Wege, die Sie entsprechend der Aufforderung der Agentur zurücklegen. Dies rührt daher, dass auch während der Sperrzeit die Meldepflicht besteht.
Während der Sperrzeit werden ab dem zweiten Monat keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Spätestens ab dem zweiten Monat muss man sich daher freiwillig versichern. Für den ersten Monat gilt eine Übergangsregelung.
Bickenbach, den 17.05.2022
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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