Wenn Arbeitnehmer schwer erkranken, sodass sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, dann haben sie einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, damit sie nicht völlig mittellos dastehen, Es ist kein Geheimnis, dass die von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte Rente oft zu niedrig ist, um die Lebenserhaltungskosten zu decken. Daher sehen sich viele Menschen gezwungen, trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, einer ihrer Gesundheit angepassten Tätigkeit nachzugehen. Wann ein solcher Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht und wie viel Sie nebenbei verdienen können, erläutere ich Ihnen wie folgt:
Nachdem die Rentenversicherung ihren Sachverhalt überprüft hat, wird diese beurteilen können, ob Sie voll- oder teilerwerbsgemindert sind.
Fraglich erscheint nun, ob Sie trotz der Feststellung, dass Sie nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können, neben der Erwerbsminderungsrente Gehalt beziehen können.
Ausgehend von der Tatsache, dass die Erwerbsminderungsrente nicht zur Deckung der Lebenserhaltungskosten ausreicht, gibt es die Möglichkeit sich neben der Erwerbsminderungsrente etwas hinzuzuverdienen. Allerdings gibt es jedoch Hinzuverdienstgrenzen. Die Hinzuverdienstgrenzen bestimmen sich nach dem jeweiligen Rentenanspruch.
Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet. Hierzu berücksichtigt die Rentenversicherung die letzten 15 Jahren vor der teilweisen Erwerbsminderung und bemisst anhand des Kalenderjahrs, in dem Sie das höchste beitragspflichtige Jahreseinkommen erzielt haben, ihre Hinzuverdienstgrenze.
Sodann wird Ihr jährlicher Hinzuverdienst mit Ihrer individuellen Hinzuverdienstgrenze verglichen. Sofern Sie die Grenze übersteigen, wird der Betrag, der über die Grenze liegt, durch zwölf geteilt. Von diesem Betrag werden 40 Prozent auf die Rente verrechnet.
Sofern Sie nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, gelten Sie als voll erwerbsgemindert. Doch auch im Falle einer vollen Erwerbsminderung können Sie unter Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze etwas hinzuverdienen. Die Hinzuverdienstgrenze bemisst sich seit dem 01.01.2023 an der monatlichen Bezugsgröße aller gesetzlich Rentenversicherten. Die Bezugsgröße richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen aller Rentenversicherten in den alten Bundesländern in den beiden Jahren davor. Daraus resultiert, dass sich die Hinzuverdienstgrenze jährlich ändern kann.
Überschreiten Sie auch hier die Grenze, wird genau wie bei der teilweisen Erwerbsminderung, der darüberliegende Betrag durch 12 geteilt und davon 40 Prozent auf die Rente verrechnet.
Wie Sie bereits aus dem Artikel herauslesen können, gibt es keine bestimmt aufgezählten Krankheiten oder Behinderungen die eine Erwerbsminderung begründen. Auch ist die Hinzuverdienstgrenze nicht genau bestimmt, sondern einzelfallbezogen. Daher empfehlen wir Ihnen vor Antragstellung oder Arbeitsaufnahme eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um keine etwaigen Nachteile zu erlangen.
Bickenbach, den 13.11.2024
Mitgeteilt von
WissMit Dilan Nayir
Dingeldein • Rechtsanwälte
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