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Erwerbsminderungsrente

Wenn Arbeitnehmer schwer erkranken, sodass sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, dann haben sie einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, damit sie nicht völlig mittellos dastehen, Es ist kein Geheimnis, dass die von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte Rente oft zu niedrig ist, um die Lebenserhaltungskosten zu decken. Daher sehen sich viele Menschen gezwungen, trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, einer ihrer Gesundheit angepassten Tätigkeit nachzugehen. Wann ein solcher Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht und wie viel Sie nebenbei verdienen können, erläutere ich Ihnen wie folgt:


Medizinische Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente

  • Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung, weswegen Sie täglich nicht mehr mindestens sechs Stunden arbeiten können.
  • Die gesundheitliche Einschränkung muss sich nicht nur auf Ihre zuletzt ausgeführte berufliche Tätigkeit, sondern auf alle Tätigkeiten auswirken.
  • Nachweise von behandelnden Ärzten bezüglich vorliegen der Krankheit oder Behinderung.
  • Auf Verlangen der gesetzlichen Rentenversicherung müsste eventuell ein medizinisches Gutachten veranlasst werden.


Weiterhin müssen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen Sie mindestens fünf Jahre versichert gewesen sein.
  • Innerhalb der fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen Sie im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeiträge geleistet haben.

Nachdem die Rentenversicherung ihren Sachverhalt überprüft hat, wird diese beurteilen können, ob Sie voll- oder teilerwerbsgemindert sind.

Fraglich erscheint nun, ob Sie trotz der Feststellung, dass Sie nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können, neben der Erwerbsminderungsrente Gehalt beziehen können.


Erwerbsminderungsrente und Nebenjob

Ausgehend von der Tatsache, dass die Erwerbsminderungsrente nicht zur Deckung der Lebenserhaltungskosten ausreicht, gibt es die Möglichkeit sich neben der Erwerbsminderungsrente etwas hinzuzuverdienen. Allerdings gibt es jedoch Hinzuverdienstgrenzen. Die Hinzuverdienstgrenzen bestimmen sich nach dem jeweiligen Rentenanspruch.


Die Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung

Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet. Hierzu berücksichtigt die Rentenversicherung die letzten 15 Jahren vor der teilweisen Erwerbsminderung und bemisst anhand des Kalenderjahrs, in dem Sie das höchste beitragspflichtige Jahreseinkommen erzielt haben, ihre Hinzuverdienstgrenze.

Sodann wird Ihr jährlicher Hinzuverdienst mit Ihrer individuellen Hinzuverdienstgrenze verglichen. Sofern Sie die Grenze übersteigen, wird der Betrag, der über die Grenze liegt, durch zwölf geteilt. Von diesem Betrag werden 40 Prozent auf die Rente verrechnet.


Die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung

Sofern Sie nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, gelten Sie als voll erwerbsgemindert. Doch auch im Falle einer vollen Erwerbsminderung können Sie unter Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze etwas hinzuverdienen. Die Hinzuverdienstgrenze bemisst sich seit dem 01.01.2023 an der monatlichen Bezugsgröße aller gesetzlich Rentenversicherten. Die Bezugsgröße richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen aller Rentenversicherten in den alten Bundesländern in den beiden Jahren davor. Daraus resultiert, dass sich die Hinzuverdienstgrenze jährlich ändern kann.

Überschreiten Sie auch hier die Grenze, wird genau wie bei der teilweisen Erwerbsminderung, der darüberliegende Betrag durch 12 geteilt und davon 40 Prozent auf die Rente verrechnet.


Fazit

Wie Sie bereits aus dem Artikel herauslesen können, gibt es keine bestimmt aufgezählten Krankheiten oder Behinderungen die eine Erwerbsminderung begründen. Auch ist die Hinzuverdienstgrenze nicht genau bestimmt, sondern einzelfallbezogen. Daher empfehlen wir Ihnen vor Antragstellung oder Arbeitsaufnahme eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um keine etwaigen Nachteile zu erlangen.



Bickenbach, den 13.11.2024

Mitgeteilt von
WissMit Dilan Nayir
Dingeldein • Rechtsanwälte

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