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Die Beschäftigung von Ausländern in Deutschland

Der Fachkräftemangel erfordert es - die bürokratischen Hürden sind nach wie vor hoch. Was sie als Unternehmen beachten müssen und was bei Missachtung droht:


Beschäftigung von EU-Bürgern

Angehörige der EU-Mitgliedsstaaten, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz können ohne weitere Einschränkungen in Deutschland beschäftigt werden, sofern der Arbeitnehmer einen entsprechenden Aufenthaltsantrag bei der Ausländerbehörde gestellt hat. Die Agentur für Arbeit wird dann einen Aufenthaltstitel erteilen, sofern schon ein konkreter Arbeitsvertrag den Unterlagen beigefügt werden kann.

In eiligen Fällen können im Rahmen eines Vorabstimmungsverfahrens sämtliche Bedingungen geprüft werden, bevor der Aufenthaltstitel beantragt wird.


Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern

Für eine Beschäftigung in Deutschland benötigt ein Ausländer außerhalb der EU eine Aufenthaltserlaubnis, die eine Beschäftigung erlaubt. Der Arbeitnehmer muss einen entsprechenden Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. Die Agentur für Arbeit muss der konkreten Tätigkeit zustimmen und eine Arbeitserlaubnis erteilen.

Üblicherweise ist im Aufenthaltstitel vermerkt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer beschäftigt werden darf. Die Missachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es droht eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro.



Bickenbach, den 06.11.2023

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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