Zahlreiche Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Ausschlussklauseln, auch als Verfallklausel oder Ausschlussfrist bezeichnet. Ihr Zweck ist die schnelle Klärung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Ihre Wirkung ist die kürzere Verjährung als die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Ihre Konsequenz ist das Leerlaufen offener Lohnansprüche, Urlaubsansprüche oder sonstiger Ansprüche, die nicht frist- und formgerecht geltend gemacht wurden.
Bisher wird in den meisten Ausschlussklauseln die Schriftform zur wirksamen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis verlangt. Das bedeutete, dass die schriftliche Erklärung eine eigenhändige Unterschrift abverlangte, ansonsten ging der Arbeitnehmer leer aus.
Aktuell ist die Textform ausreichend, das heißt, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können per e-Mail, Fax oder sogar per SMS wirksam geltend gemacht werden. Das beruht auf einer Gesetzesänderung.
In vielen Klauseln wird indes die Schriftform zur Geltendmachung von Ansprüchen vom Arbeitnehmer abverlangt. Die Ausschlussklauseln unterliegen allerdings der AGB-Kontrolle. Seit der Gesetzesänderung stellt das Schriftformverlangen eine unangemessene Benachteiligung für den Arbeitnehmer dar. Konsequenz: Die Klausel ist unwirksam, es gilt die gesetzlich längere Frist zur Anspruchsgeltendmachung.
Alle Arbeitsverträge, die seit Oktober neu abgeschlossen wurden oder seither eine wesentliche Änderung erfahren haben, erfordern auch eine Änderung in der Formulierung der Ausschlussklausel. Wird hier nach wie vor die Schriftform verlangt, ist sie unwirksam. Für alle Alt-Arbeitsverträge kann weiterhin die strengere Schriftform verlangt werden.
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RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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