(BAG, Urteil vom 3.08.2016, Az.: 10 AZR 710/14)
Ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass regelmäßig eine Bonuszahlung an den Arbeit-nehmer erfolgt, darf sie nicht plötzlich erheblich reduziert werden. Auch, wenn die Höhe der Auszahlung im Ermessen des Arbeitgebers steht. Denn eine erhebliche Kürzung oder gar die Reduzierung auf Null stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, so die aktuellste höchstrichterliche Entscheidung.
Im Fall war eine jährliche Bonuszahlung an den Arbeitnehmer vertraglich vereinbart. Die Höhe der Auszahlung wurde vom Ermessen des Arbeitgebers abhängig ge-macht. Der Arbeitgeber entschied sich sodann auf eine Reduzierung des Bonus auf Null trotz gleichbleibender Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Er rechtfertigte dies mit dem Rückgang der Unternehmensumsätze.
Die Rechtsprechung bleibt konsequent arbeitnehmerfreundlich und entschied, dass die Reduzierung auf Null eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt. Auch eine erhebliche Reduzierung der Auszahlung würde das gleiche Er-gebnis mit sich bringen, sofern die Kriterien für die Bonuszahlung nicht detailliert vertraglich definiert sind.
Sie in das freie Ermessen des Arbeitgebers zu stellen, reicht jedenfalls nicht. Dann bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen, wie hoch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung eines Bonusses ist.
Auch wenn die Bonuszahlung eine freiwillige Leistung darstellt, darf die Festsetzung der Höhe nicht unverbindlich sein und so den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Ein Standardarbeitsvertrag ohne turnusmäßiger Prüfung birgt daher in der Regel eine ungültige Klausel hinsichtlich der Bonusvereinbarung, die zugunsten des Arbeitnehmers ausgeht.
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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