Anhand eines aktuellen Urteils des Oberlandesgerichtes Hamm vom 08.02.2011 /AZ: 21 U 88/10) wurde einmal wieder verdeutlicht, welche Anforderungen von der Rechtsprechung an den Werkunternehmer gestellt werden, wenn er Stundenlohnarbeiten erbracht hat und nach Zahlungsverweigerung durch den Auftraggeber auf Zahlung klagen muss.
Der Werkunternehmer ist im Falle einer Streitigkeit dafür beweisbelastet, dass er die abgerechneten Stunden auch wirklich erbracht hat. Dieser Beweis kann ihm am einfachsten gelingen, sobald er sich Stundenlohnzettel jeweils vom Auftraggeber nach Leistungserbringung abzeichnen lässt.
Aber auch ohne eine solche Gegenzeichnung bleibt dem Werkunternehmer ein anderweitiger Nachweis, erfahrungsgemäß durch Zeugenaussagen seiner Mitarbeiter, möglich. Auch hier sind so genannte Stunden- oder Rapportzettel meist unumgänglich. In einem späteren Prozess wird es den ausführenden Mitarbeitern normalerweise unmöglich sein, sich genau an die Anzahl der geleisteten Stunden zu erinnern, zumal die Zeugenvernehmung meist 1 oder sogar 2 Jahre nach Auftragserfüllung stattfindet.
Aufgrund dessen sollten die Stundenzettel das jeweilige Datum, die Bezeichnung der Mitarbeiter, die auf diesen Mitarbeiter entfallende Stundenzahl und die von diesem Mitarbeiter ausgeführten Arbeiten umfassen. Eine kurze, stichwortartige, Dokumentation genügt vollkommen. Anhand solcher Stundenzettel wird es den Mitarbeitern und späteren Zeugen ermöglicht, sich an die jeweils durchgeführten Arbeiten zu erinnern. Auf das korrekte Ausfüllen der Stundenlohnzettel sollte Wert gelegt werden. Fehlt etwa die Bezeichnung des Mitarbeiters oder die Angabe der ausgeführten Arbeiten, so sind die Stundenzettel, lediglich mit Angabe von Datum und Stunden versehen, keinerlei Erinnerungsstütze für die Mitarbeiter und Zeugen. Ein Nachweis wird so schwerlich zu führen sein.
Daher ist dem Werkunternehmer anzuraten, sofern er die Stundenzettel sich nicht vom Auftraggeber gegenzeichnen lässt, zumindest möglichst genau auf den Stundenzetteln anzugeben, welcher Mitarbeiter welche Arbeiten in welcher Zeit geleistet hat. Andernfalls läuft er Gefahr einen späteren Werklohnprozess zu verlieren, da er keinen Beweis für die abgerechnete Stundenzahl erbringen kann.
Mitgeteilt von
RA Falk Ostmann
(Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)
Dingeldein • Rechtsanwälte
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