Urteile Baurecht



Mängel bei der Ausführung von Handwerksarbeiten- Ihre Rechte als Auftraggeber

Im Zuge von Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten werden oftmals Handwerksfirmen mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt. Wie aber verhalten Sie sich richtig, sollte Ihrer Ansicht nach ein Mangel vorhanden sein? Zunächst müssen Sie Nachbesserung anbieten. Dieses „Recht zur zweiten Andienung“ besagt, dass dem ausführenden Unternehmen nochmals die Gelegenheit gegeben werden soll, den Mangel zu beheben. Abstriche an der mangelfreien Werkleistung haben Sie nicht hinzunehmen. So hat beispielsweise das OLG Frankfurt bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Farbabweichungen und Schattierungen im Zuge einer Nachbesserung nicht hinzunehmen sind, vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 01.10.2004, Az.: 24 U 194/03. Gegenstand dieses Verfahrens waren Farbabweichungen und Schattierungen an einem Granitfußboden, welche sich dadurch ergaben, dass der Unternehmer an einzelnen Stellen nachbesserte, und sich dadurch ein uneinheitliches Gesamtbild des Fußbodenbelags ergab. Die Richter entschieden, dass dies vom Bauherrn nicht hinzunehmen war. Sein Anspruch auf mangelfreie Erbringung des Werks umfasste die Erneuerung des gesamten Fußbodenbelags. Für den Fall, dass der Unternehmer dem berechtigten Nachbesserungsverlangen nicht nachkommt, haben Sie die Möglichkeit, eine Drittfirma mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen. Die Kosten hierfür sind dem Werkunternehmer in Rechnung zu stellen. Daneben steht Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Werklohns zu.

Tipp: Als angemessen ist in der Regel das Doppelte derjenigen Kosten zu bezeichnen, die voraussichtlich bei der Mängelbeseitigung anfallen werden. Um Ihr Zurückbehaltungsrecht auch beziffern zu können, holen Sie einen Kostenvoranschlag ein! Falls das ausführende Unternehmen der Ansicht ist, es bestände kein Mangel, empfiehlt sich in manchen Fällen die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Dies vor allem dann, wenn Eile geboten ist, schon Drittfirmen mit der Mängelbeseitigung beauftragt sind und die Mängel ordentlich dokumentiert werden müssen, um sie später nach der Behebung noch nachweisen zu können. Die Feststellungen eines Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren sind für das Hauptsacheverfahren bindend.

Mitgeteilt von
RA Falk Ostmann
(Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)
Dingeldein • Rechtsanwälte

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