Wenn Freunde oder Bekannte um einen Gefallen bitten, lässt man sich nicht lange bitten. Die Tätigkeit wird dann nicht vergütet, im Gegenzug beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Anders verhielt es sich jedoch in einem unlängst vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall. Ein Architekt hatte Planungsleistungen und Überwachungsleistungen für eine Bekannte - ohne Abrechnung - erbracht. Es zeigten sich Mängel, die auf die Architektenleistung zurückzuführen waren. Das OLG Frankfurt entschied nun, dass der Architekt haftet. Ein echtes Gefälligkeitsverhältnis läge - obwohl keine Abrechnung erfolgte - nicht vor. Dies deshalb, da für den Bauherrn erhebliche finanzielle Werte (Hausbau) auf dem Spiel standen und er sich auf die Ausführungen des Architekten verließ.
Besonders bitter: Der Architekt hatte keine Haftpflichtversicherung und muss nun den Schaden aus eigener Tasche zahlen.
Mitgeteilt von
RA Falk Ostmann
(Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)
Dingeldein • Rechtsanwälte
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