Urteile Baurecht



Schattenspender, Zäune und Sichtschutz - Informationen für Grundstücksbesitzer

Hat man sich dazu entschlossen sein Grundstück durch einen Zaun, eine Mauer oder eine Hecke einzufrieden, stellt sich immer die Frage, ob die Art und Weise des geplanten Vorgehens auch gesetzeskonform ist und den öffentlichen Vorschriften entspricht. Leider existiert hierzu keine einheitliche Vorschrift. Es besteht vielmehr eine Flut von Regelungen, die beachtet werden müssen. Zunächst einmal sind die jeweiligen Regelungen von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Hessen sind für die Pflanzung von Hecken die Regelungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes maßgeblich. Dort wird genau geregelt, welchen Grenzabstand Bäume, Sträucher und Hecken einhalten müssen. Bei der Anpflanzung von Hecken ist etwa für Hecken bis zu 1,20 Meter Höhe ein Abstand von 0,25 m vom Nachbargrundstück einzuhalten. Sollte die Hecke bis zu 2 Meter sein, muss der Abstand 0,5 m betragen und bei Hecken über 2 Metern wird ein Abstand von 0,75 m gefordert. In der Hessischen Bauordnung wiederum ist geregelt, dass eine Einfriedung, etwa ein Zaun oder eine Mauer, bis zu einer Höhe von 2 Metern unmittelbar an der Nachbargrenze zulässig ist.

In allen Fällen ist jedoch zu beachten, dass die Städte und Gemeinden jeweils spezielle Regelungen in Form von Bebauungsplänen oder Satzungen schaffen können, welche den Vorschriften der Hessischen Bauordnung und dem Nachbarschaftsgesetz vorgehen und diese auch einschränken können. Daher muss zunächst gefragt werden, ob es einen einschlägigen Bebauungsplan oder eine Satzung zum jeweiligen Wohnort gibt und was dort präzise geregelt ist. Erst wenn solche speziellen Normen nicht einschlägig sind, ist auf die landesrechtlichen Regelungen zurückzugreifen.

Mitgeteilt von
RA Falk Ostmann
(Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


Zur Einsicht bitte entsprechendes Urteil aus der Liste unten wählen!



"Die Artikel stellen keine Beratung der Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte dar und wir übernehmen keine Haftung für den Inhalt. Die Artikel dienen lediglich der Orientierung und können allenfalls der Verschaffung eines ersten Eindrucks der allgemeinen Rechtslage unter Vorbehalt dienen. Eine Anwendung auf einen konkreten Fall ist nicht ohne weiteres möglich, denn jeder Einzelfall hängt von einer Vielzahl von Faktoren, Fragestellungen und nicht zuletzt von der Ermittlung und Darstellung der zugrunde liegenden Tatsachen, z.B. durch geeignete Beweiserhebung und -auswertung, ab. Wir empfehlen auf jeden Fall, das persönliche Gespräch mit unserer Kanzlei zu suchen. Gerne können Sie mit uns einen Termin vereinbaren, um zu erfahren, wie ein konkreter Einzelfall vor dem Hintergrund unserer Artikel zu werten sein kann."