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Die Nutzung und Verwertung von erneuerbaren Energien - Info für Bauherren zum Einsatz von Photovoltaik-Anlagen

In Zeiten steigender Energiepreise wird der kalkulierende Bauherr zu prüfen haben, ob der Einbau moderner Technologien hinsichtlich der Erzeugung von erneuerbaren Energien wirtschaftlich sinnvoll ist. Insbesondere sogenannte Photovoltaikanlagen erfreuen sich ständig wachsender Beliebtheit. Dabei handelt es sich um Anlagen, die aufgrund des photovoltaischen Effektes in der Lage sind, Licht in Strom umzuwandeln. Der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage hat die Wahl. Er kann den produzierten Strom selber verbrauchen oder diesen in das Stromnetz einspeisen. Die rechtliche Grundlage stellt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dar. Das EEG gewährt dem Betreiber einer Photovoltaikanlage einen Anspruch gegen den Stromnetzbetreiber auf Anschluss seiner Anlage an das Stromnetz, Einspeisung und Vergütung des abgenommenen Stromes. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  1. Je früher die Anlage in Betrieb genommen wird, umso höher ist die Vergütung.
  2. Je kleiner die Anlage ist, umso höher ist die Vergütung für eine Kilowattstunde.
  3. Anlagen an bestehenden Gebäuden erhalten eine höhere Vergütung als Freiflächenanlagen.

Informieren Sie sich! Inbetriebnahme bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz erfolgt. Vielmehr kommt es auf die Möglichkeit an, Strom anbieten zu können, wenn der Anlagenbetreiber dass seinerseits Erforderliche zur Einspeisung von Strom getan hat. Auch die Frage, was unter einem "bestehenden Gebäude" zu verstehen ist, war Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren. Laut einem neueren BGH-Urteil wird nicht zwingend vorausgesetzt, dass das Gebäude, auf dem eine Anlage angebracht wird, vor Anbringung der Anlage bereits als (fertiges) Gebäude bestanden hat. Hier bestehen Argumentationsmöglichkeiten!

Auch für den Eigenverbrauch können Betreiber einer Photovoltaikanlage unter gewissen Voraussetzungen eine Vergütung beanspruchen. Seit dem 01.07.2010 ist diese Möglichkeit wirtschaftlich interessanter geworden.

Mitgeteilt von
RA Falk Ostmann
(Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)
Dingeldein • Rechtsanwälte

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