Oftmals ist der Besteller einer Werkleistung (Bauherr) bereits im Zuge der Ausführung der Arbeiten mit dem Ergebnis unzufrieden oder stellt Mängel fest. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Werkvertrag dann gekündigt werden.
Entgegen weit verbreiteter Ansicht ist der Werkvertrag aber jederzeit, unabhängig vom Vorliegen von Mängeln, durch den Bauherren kündbar. Man spricht dann von der sogenannten "freien Kündigung". Da sich in jüngster Vergangenheit immer wieder kritische Stimmen meldeten, welche die jederzeitige Möglichkeit zur freien Kündigung anzweifelten, sah sich der BGH in einem Urteil vom 27.01.2011 Az.: VII ZR 133/10 veranlasst, dies nochmals ausdrücklich zu bestätigen, so dass die Rechtslage diesbezüglich als geklärt zu betrachten ist.
Dem Unternehmer stehen im Falle einer freien Kündigung Vergütungsansprüche zu. Es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder kann die vereinbarte Vergütung abgerechnet werden, wobei Aufwendungen, welche durch die Vertragskündigung erspart wurden, abgezogen werden müssen. Eine weitere Möglichkeit ist es, eine Pauschale zu verlangen. Häufig sind Fälle, in welchen 10 oder 15 % der Bausumme geltend gemacht werden. Wenn man dies in der Vergangenheit noch durchsetzen konnte, ist dies seit Neufassung des § 649 S. 3 BGB nunmehr schwierig. Gemäß der Vorschrift wird vermutet, dass bei einer pauschalen Abrechnung nach freier Kündigung ein Betrag in Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung dem Unternehmer zusteht. Anderslautende Bestimmungen, etwa in vorformulierten Bauverträgen, gelten als unwirksam.
Tipp: Treffen Sie neben dem Bauvertrag eine separate Individualvereinbarung, welche allerdings bestimmten Formerfordernissen genügen muss. In diesem Fall kann eine höhere pauschale Abrechnung im Fall einer freien Kündigung erreicht werden.
Mitgeteilt von
RA Falk Ostmann
(Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)
Dingeldein • Rechtsanwälte
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