Urteile Baurecht



Das freie Kündigungsrecht des Bestellers von Werkleistungen - Informationen für Bauherren und Bauunternehmen

Oftmals ist der Besteller einer Werkleistung (Bauherr) bereits im Zuge der Ausführung der Arbeiten mit dem Ergebnis unzufrieden oder stellt Mängel fest. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Werkvertrag dann gekündigt werden.

Entgegen weit verbreiteter Ansicht ist der Werkvertrag aber jederzeit, unabhängig vom Vorliegen von Mängeln, durch den Bauherren kündbar. Man spricht dann von der sogenannten "freien Kündigung". Da sich in jüngster Vergangenheit immer wieder kritische Stimmen meldeten, welche die jederzeitige Möglichkeit zur freien Kündigung anzweifelten, sah sich der BGH in einem Urteil vom 27.01.2011 Az.: VII ZR 133/10 veranlasst, dies nochmals ausdrücklich zu bestätigen, so dass die Rechtslage diesbezüglich als geklärt zu betrachten ist.

Dem Unternehmer stehen im Falle einer freien Kündigung Vergütungsansprüche zu. Es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder kann die vereinbarte Vergütung abgerechnet werden, wobei Aufwendungen, welche durch die Vertragskündigung erspart wurden, abgezogen werden müssen. Eine weitere Möglichkeit ist es, eine Pauschale zu verlangen. Häufig sind Fälle, in welchen 10 oder 15 % der Bausumme geltend gemacht werden. Wenn man dies in der Vergangenheit noch durchsetzen konnte, ist dies seit Neufassung des § 649 S. 3 BGB nunmehr schwierig. Gemäß der Vorschrift wird vermutet, dass bei einer pauschalen Abrechnung nach freier Kündigung ein Betrag in Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung dem Unternehmer zusteht. Anderslautende Bestimmungen, etwa in vorformulierten Bauverträgen, gelten als unwirksam.

Tipp: Treffen Sie neben dem Bauvertrag eine separate Individualvereinbarung, welche allerdings bestimmten Formerfordernissen genügen muss. In diesem Fall kann eine höhere pauschale Abrechnung im Fall einer freien Kündigung erreicht werden.

Mitgeteilt von
RA Falk Ostmann
(Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


Zur Einsicht bitte entsprechendes Urteil aus der Liste unten wählen!



"Die Artikel stellen keine Beratung der Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte dar und wir übernehmen keine Haftung für den Inhalt. Die Artikel dienen lediglich der Orientierung und können allenfalls der Verschaffung eines ersten Eindrucks der allgemeinen Rechtslage unter Vorbehalt dienen. Eine Anwendung auf einen konkreten Fall ist nicht ohne weiteres möglich, denn jeder Einzelfall hängt von einer Vielzahl von Faktoren, Fragestellungen und nicht zuletzt von der Ermittlung und Darstellung der zugrunde liegenden Tatsachen, z.B. durch geeignete Beweiserhebung und -auswertung, ab. Wir empfehlen auf jeden Fall, das persönliche Gespräch mit unserer Kanzlei zu suchen. Gerne können Sie mit uns einen Termin vereinbaren, um zu erfahren, wie ein konkreter Einzelfall vor dem Hintergrund unserer Artikel zu werten sein kann."