Zum 03.12.2010 wurde die Hessische Bauordnung geändert. Unter anderem wurde die Definition der Geschosshöhe für Dachgeschosse abgeändert. Zunächst ist mitzuteilen, dass die Geschosshöhe grundsätzlich von der Oberkante des Rohfußbodens zur Oberkante des Rohfußbodens der darüber liegenden Decke gemessen wird. Bei Dachgeschossen allerdings wurde die Geschosshöhe von der Oberkante des Rohfußbodens bis zur sogenannten Dachhaut gemessen. Dieses wurde nun dahingehend abgeändert, dass von der Oberkante Rohfußboden bis zur Oberkante der Tragekonstruktion gemessen wird. Diese Neuregelung soll eine Wärmedämmung erleichtern.
Weiterhin sind nach der Neuregelung nunmehr längere und größere Garagen an der Grundstücksgrenze ohne Abstandsflächen zulässig. Vor der Änderung durfte die unmittelbar an der Grenze stehende Garagenwand lediglich 9 Meter Länge besitzen, dies wurde nun auf 15 Meter erweitert. Auch die Fläche dieser Garagenwand durfte früher nur 20 m² umfassen, nach der Novellierung sind 25 m² zulässig.
In die Bauordnung wurde bereits die Verpflichtung aufgenommen, in Wohnungen ab dem 30.12.2014 Rauchmelder zu installieren. Der jeweilige Eigentümer ist zur Bereitstellung der Rauchmelder verantwortlich, dem unmittelbaren Besitzer obliegt die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, sofern diese nicht vom Eigentümer übernommen wurde. Daher hat ggf. der Mieter für eine Wartung den notwendigen Batteriewechsel zu besorgen. Die Rauchmelder müssen in Schlafräumen und Kinderzimmern sowie den Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, angebracht werden.
Ferner wurde § 81 II HBO gestrichen. Diese Regelung ermächtigte Kommunen, durch einen Bebauungsplan den Einsatz regenerativer Energien zu erzwingen und umweltbelastende Brennstoffe zu verbieten. Durch diese Änderung entfällt die gesetzliche Grundlage der umstrittenen Marburger Solarsatzung.
Mitgeteilt von
RA Falk Ostmann
(Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)
Dingeldein • Rechtsanwälte
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