Immer wieder ist festzustellen, dass die Bauausführung von Treppen im Innen- als auch im Außenbereich mangelhaft erfolgt. Oftmals bleiben die Mängel lange Zeit unerkannt.
Hinsichtlich der Gestaltung von Innentreppen ist es dem Bauherren meist wichtig, einen hohen Grad von Schallschutz zu erreichen. Hier genügt es meistens nicht, die Tatsache, dass ein hoher Schallschutz gewährleistet werden soll, in den Bauvertrag bzw. die Leistungsbeschreibung einzufügen. Vielmehr empfiehlt sich zusätzlich die konkrete Bezeichnung der schalldämmenden Maßnahme, um künftige Streitpunkte zu vermeiden. Sollen beispielsweise Innentreppen schallentkoppelt ausgeführt werden, sollte dies in der Leistungsbeschreibung auch so festgehalten werden.
Hinsichtlich der Ausführung von Außentreppen ist darauf hinzuweisen, dass oftmals ein Mangel in der fehlerhaften Wasserführung zu sehen ist. Dieser Mangel zeigt sich vor allem darin, dass die jeweilige Außentreppe in diesem Fall mit Kalkläufern überzogen ist, da das Wasser (Regenwasser) nicht korrekt abläuft. Zum einen kann der Mangel darauf zurückzuführen sein, dass durch feine Abrisse im Fugenmörtel Oberflächenwasser in den Belagsaufbau eindringt. Zum anderen kann aber auch der Belagsaufbau dahingehend falsch ausgeführt worden sein, als dass keine Hohlräume zur Ableitung des eingedrungenen Wassers eingeplant wurden.
Tipp: Augen auf bei der Abnahme ! Besprechen Sie die korrekte Ausführung der Treppengestaltung mit dem bauleitenden Architekten oder mit einem sonstigen Fachmann, um spätere Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
Mitgeteilt von
RA Falk Ostmann
(Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)
Dingeldein • Rechtsanwälte
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