Urteile Familienrecht



Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten

Die Menschen treten tagtäglich unzählige Male und auf vielfältigste Weise zueinander in Rechtsbeziehungen. Geraten sie miteinander in Streit, bietet das Zivilrecht ihnen eine Reihe von "Spielregeln", die ihnen helfen sollen, die wechselseitigen Rechte und Pflichten zu ermitteln - Regeln zum Schadenersatz, zur Beendigung von Gemeinschaften und Gesellschaften, Verwaltungsvorschriften, Vorschriften zum Rückgängigmachen von Schenkungen oder ungerechtfertigten Bereicherungen, zur Haftung für gemeinsame Schulden etc. Die Rechtsbeziehungen von Ehegatten gehorchen zwar grundsätzlich denselben Regeln. Die Organisation und Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens richtet sich aber vorrangig nach dem ehelichen Güterrecht. Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Die Ehegatten können sich aber ehevertraglich auch für die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft entscheiden. Gerade bei Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung sind die Partner nicht "nur" ein Liebespaar, sondern müssten wie Geschäftsleute immer wieder aufs Neue entscheiden, wer welche Ausgaben tätigt, wer für welche Schulden haftet, in wessen Eigentum welcher neu erworbene Gegenstand übergeht etc. Die wenigsten Ehepaare machen sich hierüber umfassend Gedanken. Während sie zusammen leben, wirtschaften sie gemeinsam. Jeder von ihnen trägt nach seinen Möglichkeiten zum ehelichen Haushalt bei. Ob ein Ehepartner sich finanziell oder auf andere Art und Weise - etwa durch Haushaltsführung oder Kindererziehung - eingebracht hat, spielt hiernach ebenso wenig eine Rolle, wie die Menge des heimgebrachten Geldes oder die Menge und Qualität der daheim geleisteten Arbeit. Man richtet sich im gemeinsamen Leben, den gemeinsamen Verhältnissen ein. So soll es ja auch sein. Trotzdem sollte man problembewusst bleiben: Wenn die Partner später ihre Lebensgemeinschaft beenden, kann die Entflechtung der gemeinsamen Vermögensverhältnisse mitunter sehr schwierig werden. Besonders große Probleme kann es geben, wenn ein Ehepartner während der Ehe einen Geschäftsbetrieb gegründet hat, wenn das Eigenheim auf dem Grund und Boden der Schwiegereltern gebaut wurde oder wenn ein Partner seine Schulden abgebaut hat, während der andere Vermögen erwirtschaftete. Selbst wenn die Ehegatten in Gütertrennung gelebt haben sollten: hat ein Ehegatte in Vermögenswerte des anderen Ehegatten investiert, z.B. dessen Geschäft, dessen Eigenheim oder dessen Kapitalanlagen, kann es auch hier zu der Frage kommen, ob der investierende Ehegatte zumindest einen Teil seines Geldes zurückverlangen kann.

Viele Probleme und Konflikte sind schon während der Ehe einvernehmlich gut lösbar, wenn nur rechtzeitig das nötige Problembewusstsein besteht. Dann bieten sich ehevertragliche Regelungen an. Eine "Kaskoversicherung" gegen Vermögensschäden in der Ehe gibt es aber nicht. Auch ein Ehevertrag kann nur ein gewisses Maß an Sicherheit vor unlauteren Verfügungen des anderen Ehegatten geben. Und wenn man selbst schlicht unbedacht und ohne Blick für die Konsequenzen große Vermögensverfügungen vorgenommen hat, hilft solch ein Vertrag schon gar nicht. Besser ist es, wenn die Ehegatten zusätzlich ihr Vermögen schon in "guten Zeiten" so aufteilen, dass im Scheidungsfall nicht plötzlich ein Partner sich über den Tisch gezogen fühlt oder gar seine Existenz gefährdet sieht.

Mitgeteilt von
RA Martin Wahlers
(Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Erbrecht)
Dingeldein • Rechtsanwälte

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