Urteile Familienrecht



Förderung besonderer Kinder Der Nachteilsausgleich im Schulrecht

In Schulklassen finden sich immer wieder Kinder, die in der Lage wären, den Lernstoff zu erfassen und damit auch das Klassenziel zu erreichen. Allerdings weisen diese Kinder Be-einträchtigungen auf, so dass sie im normalen Klassenbetrieb mit den äußeren Umständen nicht zu Recht kommen. Diese Einschränkung kann dabei zeitlich beschränkt und vorübergehend sein, ebenso kann es sich um eine dauerhafte Beeinträchtigung handeln.

Auch diesen Kindern soll aber die Möglichkeit gegeben werden, weiterhin im Klassenverband und an einer Regelschule den Unterricht zu besuchen. Daher kann für diese Kinder ein Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs gestellt werden. Mit diesem Antrag wird die Schule aufgefordert, auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes Rücksicht zu nehmen und ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem das Kind die ihm möglichen schulischen Leistungen erbringen kann. Diese Regelung ist dabei allgemein gehalten. Es ist vielmehr die Aufgabe der Lehrer und der Klassenkonferenz, den besonderen Bedarf der Kinder zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dabei ist es aber anzuraten, die Klassenkonferenz durch Mitteilung einer ärztlichen Diagnose und einem Bericht über die Wirkungen und Folgen der Beeinträchtigung zu unterstützen.

Diese Maßnahmen betreffen nicht nur die schulischen Prüfungen durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit, einer abweichenden Aufgabenstellung, die Bereitstellung eines eigenen Raumes zur Anfertigung von Arbeiten oder der Abnahme einer mündlichen statt einer schriftlichen Prüfung. Vielmehr umfassen die von der Schule zu ergreifenden Maßnahmen auch das alltägliche Lernen. Die Schulen können bedarfsabhängig einen speziellen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Es können besondere Hilfsmittel, z.B. ein Wörterbuch, ein Computer oder besondere Audiohilfen, bereitgestellt oder zugelassen werden. Ebenso können von der Schule auch bauliche Maßnahmen ergriffen werden, wie die Verlegung besonderen Fußbodens oder den Einbau einer Schallschutzdecke. Die Schule ist gehalten, die Eltern sowie die Schüler über die jeweilige Form des gewährten Nachteilsausgleichs zu informieren.

Eine Maßnahme zum Ausgleich eines funktionalen Nachteils ist grundsätzlich solange durchzuführen, bis sich der besondere Bedarf des Kindes erledigt hat. Dies ist erneut von der Klassenkonferenz festzustellen. Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden ist es jedoch anzuraten, den schriftlichen Antrag auf Gewährung des Nachteilsausgleichs jedes Schuljahr zu wiederholen.

Mitgeteilt von
RA Peer Frank
Dingeldein • Rechtsanwälte

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