Wenn Ehegatten durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinsam ausüben, denken sie häufig gar nicht daran, dass ihre Gemeinschaft von der Rechtsprechung als Gesellschaftsverhältnis qualifiziert werden könnte, häufig mit weitreichenden Folgen. Die Rechtsprechung geht bei einer Abrede zwischen den Eheleuten, einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck durch beiderseitige Leistungen erreichen zu wollen, von einem Gesellschafts-verhältnis aus. So führt zum Beispiel der abredegemäße gemeinsame Erwerb von Immobilien durch beide Ehegatten zur Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Grundsätze. Besteht dann kein aus-drücklich geschlossener Gesellschaftsvertrag, finden die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, die den tatsächlichen Gegebenheiten häufig nicht gerecht werden.
Folge ist das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses, dessen Schicksal nicht notwendigerweise von der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängt. Vor allem Außenstehende dürfen nach Trennung oder Scheidung weiter auf den Fortbestand der Gesellschaft vertrauen. Meist haften dann weiterhin beide Eheleute als Gesamtschuldner für entstehende Verbindlichkeiten. Häufig erken-nen die Beteiligten den hier bestehenden Handlungsbedarf erst sehr spät. Für den eingeschalteten Rechtsanwalt ist das Erkennen des Handlungsbedarfs dagegen Pflicht.
Doch auch im Innenverhältnis, dem Verhältnis zwischen den Ehegatten, kann die Frage nach dem Vorliegen einer GbR bedeutsam sein. Hier hat im Falle des Scheiterns der Ehe eine Auseinandersetzung zu erfolgen, insbesondere auch dann, wenn sich das Vermögen im Eigentum eines Ehegatten befindet. Für den Fall der Scheidung können über den Zugewinnausgleich hinausreichende gesellschaftsrechtliche Ansprüche begründet werden. Auch eine ehevertraglich vereinbarte Gütertrennung schließt gesellschaftsrechtliche Ansprüche nicht aus.
Sollten Sie als Ehepaar ein gemeinsames Vorhaben planen, empfehlen wir, sich rechtzeitig von einem Anwalt beraten zu lassen.
Mitgeteilt von
RA Markus Arras
Dingeldein • Rechtsanwälte
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