Urteile Familienrecht



Unterhalt ist nicht gleich Unterhalt- die Scheidung macht den Unterschied

Eine Scheidung bringt neben allen emotionalen Auswirkungen auch starke wirtschaftliche Veränderungen mit sich. Häufig war einer der Ehepartner während der Ehejahre vom anderen wirtschaftlich abhängig und steht nach der Trennung sprichwörtlich alleine da. Eine Unterhaltsberechtigung ist dann vom Verhältnis seiner Bedürftigkeit zur Leistungsfähigkeit seines Ehepartners abhängig.

In der Regel wird es dem Unterhaltsbedürftigen nicht zugemutet, sich nach einer neuen Erwerbstätigkeit umsehen zu müssen. Solange der Partner ausreichend Mittel zur Verfügung hat, die seinen eigenen angemessenen Lebensstandard übersteigen, ist eine Berechtigung zum Trennungsunterhalt gegeben. Die Höhe des Trennungsunterhalts orientiert sich an dem während der gemeinsamen Ehezeit zur Verfügung stehenden Einkommen, den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen. Ausgangspunkt ist hier zunächst der Gedanke einer hälftigen Teilung. Dem Alleinverdiener wird noch regelmäßig ein Erwerbstätigkeitsbonus von 1/7 zugestanden.

Nach erfolgter Scheidung gelten andere Grundsätze. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat jeder der frisch Geschiedenen grundsätzlich selbst für sich zu sorgen. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt bedarf der Unterhaltsanspruch deshalb jetzt einer eingehenden Begründung. Gesetzlich vorgesehen ist ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt für den Fall der Betreuung eines gemeinsamen Kindes durch den Berechtigten und im Falle einer Erkrankung oder der Arbeitslosigkeit des Berechtigten. Außerdem kann der Unterhaltsberechtigte für den Fall, dass er nach der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung fortführt oder beginnt, die er in Erwartung der Ehe oder während der Ehezeit nicht aufnehmen oder nicht weiter fortsetzen konnte, Ausbildungsunterhalt verlangen. Nur in Ausnahmesituationen kommt dem Berechtigten Aufstockungs- oder Billigkeitsunterhalt zugute. Die Höhe des nachehelichen Unterhalts orientiert sich wiederum an der Berufs-, Einkommens- und Vermögenssituation der Eheleute während der Ehezeit.

Die Geltendmachung des Unterhalts bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung. Nicht ohne Grund sieht das Gesetz Anwaltszwang vor. Zögern Sie daher nicht, anwaltlichen Rat einzuholen. Wir beraten Sie gerne!

Mitgeteilt von
RA Markus Arras
Dingeldein • Rechtsanwälte

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