Kann jemand aufgrund Alters oder Krankheit keine rechtsverbindlichen Erklärungen mehr abgeben, bestellt ihm das Betreuungsgericht einen Betreuer. Dieser ist nur für ganz bestimmte Aufgabenbereiche zuständig, etwa die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten oder für Aufgaben der Vermögensverwaltung. Solange der Betreuer sich in diesem Rahmen hält, muss er nicht jede einzelne seiner Maßnahmen rechtfertigen: Er hat einen recht weiten Ermessensspielraum. Er muss sein Ermessen im Sinne des Betreuten ausüben und darf diesem nicht schaden. Das Betreuungsgericht hat die Aufgabe, den Betreuer zu unterstützen und zu beaufsichtigen. Es muss eingreifen, wenn der Betreuer seine Kompetenzen missbraucht und kann in bestimmten Fällen sogar an Stelle des Betreuers handeln. Das schärfste Mittel, das dem Betreuungsgericht zur Verfügung steht, ist die Entlassung des Betreuers.
Möchte man nicht, dass "im Fall der Fälle" Betreuung angeordnet wird oder will man nur bestimmte Personen als Betreuer akzeptieren, muss man rechtzeitig eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht errichten.
Mitgeteilt von
RA Martin Wahlers
(Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Erbrecht)
Dingeldein • Rechtsanwälte
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