Können Eltern ihren Lebensunterhalt dauerhaft nicht aus eigener Kraft finanzieren, müssen die Kinder für den ungedeckten Bedarf einstehen. Das ist besonders häufig der Fall, wenn die Eltern pflegebedürftig werden. Die notwendigen Pflege- und Heimkosten können schnell so weit ansteigen, dass sie aus kleinen und mittleren Einkommen und Renten nicht mehr gedeckt werden können. Wer pflegebedürftig wird, muss den Fehlbetrag zunächst aus seinem Vermögen finanzieren und ggfs. Schenkungen zurückfordern. Erst wenn das Vermögen erschöpft ist, hat man Anspruch auf Unterhalt - zunächst gegen den Ehepartner, dann gegenüber den Kindern. Die Kinder müssen für den Unterhalt nur einstehen, soweit sie leistungsfähig sind, wenn sie also über "freies" Einkommen oder Vermögen verfügen. Ob das eigene Einkommen oberhalb des sogenannten Selbstbehaltsatzes (bei Alleinstehenden seit 1.1.2011: 1.500,00 €) oder ob das Vermögen innerhalb der Grenzen des "Schonvermögens" liegt, muss im Einzelfall ermittelt und mit dem Berechtigten diskutiert werden. In der Praxis muss man sich hierüber mit dem Sozialamt auseinandersetzen, das die Pflegekosten für den Bedürftigen vorgestreckt hat und nun bei den Kindern Regress nimmt.
Mitgeteilt von
RA Martin Wahlers
(Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Erbrecht)
Dingeldein • Rechtsanwälte
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