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Sonderkündigungsschutz im Arbeitsrecht

Der Gesetzgeber hat für verschiedene Personengruppen wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit einen eigenen Kündigungsschutz geschaffen. Der besondere Kündigungsschutz für diese Personengruppen besteht entweder aufgrund der konkreten Lebenssituation (Schwerbehinderte, Schwangere, Eltern-/Pflegezeit) oder aufgrund der Übernahme von besonderen Aufgaben oder Funktionen (Betriebsräte, Datenschutzbeauftragte, Gemeindemitglieder).


Schwerbehinderte und Gleichgestellte

Sowohl als Schwerbehinderter als auch als "Gleichgestellter" genießt man ein Sonderkündigungsrecht. Als Schwerbehinderter gilt man ab einem Behinderungsgrad von 50 oder mehr. Jedoch kann man bei einem geringeren Behinderungsgrad (mind. 30) die Gleichstellung beantragen, wodurch man einem Schwerbehinderten gleichgestellt wird und den gleichen Sonderkündigungsschutz erlangt.

Der Sonderkündigungsschutz führt jedoch nicht zu einer Unkündbarkeit des Arbeitnehmers. Er führt dazu, dass vor jeder Kündigung eines Schwerbehinderten zuvor die Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX einzuholen ist. Darüber hinaus ist bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers vor jeder Kündigung die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Eine ordnungsgemäße Beteiligung bedeutet, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung unterrichten und ihr seine Entscheidung mitteilen muss gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX.

Als Ausnahme zum besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer ist noch § 173 SGB IX zu nennen. Hiernach ist der Kündigungsschutz in einigen Fällen ausgeschlossen, beispielsweise, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch keine sechs Monate bestand.


Schwangere

Schwangere genießen unabhängig der Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses besonderen Kündigungsschutz gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG. Danach ist eine Kündigung während der Schwangerschaft sowie mindestens vier Monate im Anschluss an die Entbindung unzulässig.

Wichtig ist es jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeber im Zweifel nichts von der Schwangerschaft weiß. Wird der werdenden Mutter eine Kündigung ausgesprochen, ist dem Arbeitgeber die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitzuteilen.


Eltern in Elternzeit

Auch Eltern in der Elternzeit kommen in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes. Nach § 18 Abs. 1 BEEG darf das Arbeitsverhältnis während des Bestehens der Elternzeit nicht gekündigt werden. Doch auch bevor man sich in die Elternzeit begibt ist man bereits geschützt. So darf das Arbeitsverhältnis acht Wochen vor Beginn der Elternzeit nichtmehr beendet werden.


Pflegende Angehörige in Pflegezeit

Kündigt ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber an, dass er künftig wegen der Pflege eines Angehörigen zur Arbeit verhindert sein wird, greift für ihn ein besonderer Kündigungsschutz nach § 5 Absatz 1 PflegeZG ein. Das Gesetz sieht dann vor, dass der Arbeitgeber zwölf Wochen vor dem Beginn der Pflegezeit bis zur Beendigung nicht kündigen kann.

Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz ist, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf kurzfristige Arbeitsfreistellung hat. Das ist nach den §§ 2 und 3 PflegeZG dann der Fall, wenn er einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen beabsichtigt.

Der Kündigungsschutz gilt absolut. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer weder eine ordentliche, noch eine außerordentliche Kündigung droht.


Betriebsratsmitglieder

Auch als ein Mitglied des Betriebsrats genießt man einen besonderen Kündigungsschutz. Als Teil des Betriebsrats ist man ordentlich unkündbar (§ 15 Abs. 1 S. 1 KSchG). Dies hat den Hintergrund, dass man als Betriebsrat für die Interessen der Belegschaft ohne Angst vor Konflikten dem Arbeitgeber gegenübertreten kann.

Die Amtsdauer des Betriebsrats dauert in der Regel vier Jahre. Der ordentliche Kündigungsschutz beginnt jedoch schon, sobald man sich zur Wahl stellen lässt. Auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat bleibt der Kündigungsschutz für ein weiteres Jahr bestehen.

Eine Ausnahme von der ordentlichen Unkündbarkeit des Betriebsratsmitglieds ergibt sich, wenn der Betrieb stillgelegt wird, vgl. § 15 KSchG. Eine Kündigung der Betriebsratsmitglieder ist dann frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung möglich.

Ansonsten kann einem Betriebsratsmitglied lediglich außerordentlich unter Angabe eines fristlosen Kündigungsgrundes sowie mit Einholung der Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden.


Datenschutzbeauftragte

Nach der neuen DSGVO wurde in Unternehmen das Amt des Datenschutzbeauftragten einberufen. In der Überwachungsposition der Einhaltung von Gesetzen werden sie wie auch Immissionsschutz- und Gewässerschutzbeauftragte durch einen besonderen Kündigungsschutz vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers geschützt. Dabei gilt es, zu differenzieren:

Betriebsinterne Datenschutzbeauftragte genießen nach § 6 Absatz 4 BDSG besonderen Kündigungsschutz mit der Konsequenz, dass eine ordentliche Kündigung stets unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis lediglich im Falle des Vorliegens eines entsprechenden Grundes außerordentlich beendet werden kann.

Bei nicht-öffentlichen Datenschutzbeauftragten greift der besondere Kündigungsschutz hingegen nur ein, soweit eine Benennungspflicht greift. Das bedeutet, dass eine unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen vorgenommene Benennung des Amtes gesetzlich zwingend vorgesehen sein muss.


Gemeinderatsmitglieder

Eine weitere, weitestgehend unbekannte Besonderheit ergibt sich in Hessen als Mitglied eines Gemeinderats. Nach § 35a Absatz 2 Hessische Gemeindeordnung genießt auch ein Gemeinderatsmitglied einen Sonderkündigungsschutz.

Während in vielen Bundesländern lediglich Kündigungsschutz aus Anlass der Mandatsausübung gebilligt wird, wird in Hessen selbst bei betriebsbedingten Kündigungen, die in keinem Zusammenhang zur Mandatsausübung stehen, Kündigungsschutz gewährt. Dieser beginnt bereits mit der Aufstellung als Bewerber und läuft noch ein Jahr bis zur Beendigung des Mandats fort.

Eine Ausnahme gibt es aber dennoch, der besondere Kündigungsschutz gilt nicht während der Probezeit.

Mitgeteilt von
Felix Hartmann, Rechtsreferendar
Dingeldein • Rechtsanwälte

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