Erfolgt die Entlassung eines Arbeitnehmers deshalb, weil sie von Dritten gefordert wird und der Arbeitgeber dem nachkommt, spricht man von einer Druckkündigung. Die Dritten sind dabei in der Regel Arbeitskollegen, oftmals aber auch Kunden bzw. Geschäftspartner. Der Grund der Forderung kann in einem Verhalten (z.B. autoritärer Führungsstil) oder einer Eigenschaft des betreffenden Arbeitnehmers liegen.
Keine Druckkündigung im eigentlichen Sinne liegt vor, wenn Dritte die Entlassung des Arbeitnehmers fordern, dieser sich jedoch ein Fehlverhalten geleistet hat, welches eine Kündigung für sich rechtfertigt. Es handelt sich dann letztlich um eine "normale" personen- oder verhaltensbedingte Kündigung.
Die Besonderheit der Druckkündigung liegt demgegenüber gerade darin begründet, dass das von den Dritten beanstandete Verhalten bzw. die Eigenschaft des Arbeitnehmers gerade nicht dazu geeignet ist, einen Kündigungsgrund darzustellen. Der Arbeitgeber stützt die Druckkündigung also konkret darauf, dass die Dritten ihm gegenüber Nachteile für den Fall androhen, dass dem betreffenden Arbeitnehmer nicht gekündigt wird. Die häufigsten Drohungen sind dabei in Bezug auf die eigenen Mitarbeiter die der Eigenkündigung oder der Arbeitsniederlegung. Ist der Dritte ein Kunde bzw. Geschäftspartner, kann vor allem mit der Nichtvergabe eines Auftrages oder der Einstellung der Geschäftsbeziehungen gedroht werden.
Gerade deshalb, weil durch die Person des Arbeitnehmers selbst kein Kündigungsgrund vorliegt, stellt die Rechtsprechung an die Rechtmäßigkeit einer Druckkündigung sehr hohe Anforderungen: Der Arbeitgeber muss sich zunächst schützend vor seinen Arbeitnehmer stellen. Er muss versuchen, den oder die Dritte von der Unangemessenheit der Kündigungsforderung zu überzeugen. Dabei gilt: Das Ausmaß der Bemühungen des Arbeitgebers, sich schützend vor seinen Arbeitnehmer zu stellen, ist auch davon abhängig, ob und inwieweit der Arbeitnehmer selbst zu dem tiefgreifenden Zerwürfnis beigetragen hat.
Sollte es nicht gelingen, eine Lösung unter Beibehaltung der gegebenen Beschäftigungssituation zu finden, hat der Arbeitgeber primär nach anderen Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer zu suchen. In diesem Fall kann es zu einer sog. Druckänderungskündigung kommen, wobei dem Arbeitnehmer durchaus abverlangt werden kann, Nachteile in Kauf zu nehmen. Nur, wenn auch dies nicht möglich sein sollte, kann eine Druckkündigung gerechtfertigt sein.
Die Druckkündigung verlangt also, dass von dem Arbeitgeber vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dem von dritter Seite ausgeübten Kündigungsdruck standzuhalten. Dem Arbeitgeber müssen schwerwiegende Schäden drohen, wenn der oder die Dritte die von ihnen angedrohte Handlung in die Tat umsetzen.
Denkbar sind jedoch auch Situationen, in denen der Arbeitgeber die Drucksituation selbst verschuldet hat; beispielsweise wenn eine Person gerade wegen ihres autoritären Führungsstils eingestellt wurde. In diesen Fällen ist eine Druckkündigung ausgeschlossen.
Mitgeteilt von
Christian John, Rechtsreferendar
Dingeldein • Rechtsanwälte
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