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Welche Auswirkungen hat das Coronavirus auf den Arbeitsplatz?


Die ganze Welt ist betroffen vom Coronavirus. Brisant ist das Thema deshalb, weil Corona schon zahlreiche Todesfälle verursacht hat. Auf das Arbeitsverhältnis bezogen stellen sich somit sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber einige Fragen, welche Maßnahmen rechtens und welche verpflichtend sind zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus.

Wir stellen im Zusammenhang mit dem Coronavirus die wichtigsten Themen zusammen, die Rechte und Pflichten sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers betreffen. Letztlich ist aufgrund der Aktualität von Corona bislang natürlich nichts höchstrichterlich entschieden. Der Jurist orientiert sich daher bei der Beantwortung von Fragen zum Coronavirus an dem zivilrechtlichen Begriff des sogenannten "unvorhersehbaren Ereignisses" sowie an vergleichbare Situationen.



Muss ich als Arbeitnehmer zur Arbeit, wenn im Betrieb ein Verdachtsfall aufgrund des Coronavirus vorliegt?

Grundsätzlich unterliegt der Arbeitnehmer dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das bedeutet, dass er im Betrieb zur Arbeit erscheinen muss, wenn dies so vertraglich vorgesehen ist.

Ein Ausnahmefall dürfte aktuell dann bestehen, wenn es im betroffenen Unternehmen einen Verdachtsfall gibt. Solch ein meldebegründeter Verdachtsfall liegt nur dann vor, wenn neben Grippeerscheinungen diese Person zusätzlich auch Kontakt mit einer Person aus einem Risikogebiet hatte. Sobald die Behörden auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetz den Betrieb schließen, muss der Arbeitnehmer nicht mehr vor Ort zur Arbeit erscheinen.



Kann ich als Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben, wenn ich auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen bin und Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus habe?

Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko zur Arbeit. Das bedeutet, dass er dafür Sorge tragen muss, wie er sicher zur Arbeitsstelle gelangt. Er kann nicht aus der Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus eigenmächtig von der Arbeit fernbleiben. In einem solchen Fall begäbe sich der Arbeitnehmer in die Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten.

Der Kompromiss, von zu Hause aus zu arbeiten, müsste mit dem Arbeitgeber vorab vereinbart werden. Mehr zum Coronavirus im Zusammenhang mit Home Office lesen Sie weiter unten.



Kann ich als alleinerziehendes Elternteil zu Hause bleiben, wenn mein Kind wegen Schließung der KITA oder der Schule aufgrund des Coronavirus von mir betreut werden muss? Erhalte ich in dieser Zeit Lohn?

Eltern dürfen nur für einen begrenzten Zeitraum von der Arbeit fernbleiben. Die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt in solchen Fällen circa zehn Tage im Jahr Kinderkrankengeld an den Arbeitnehmer.

Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat der Angestellte innerhalb dieser Zeit regelmäßig nicht. Dieser entsteht erst dann, wenn der Arbeitnehmer selbst erkrankt ist oder sich in behördlich angeordneter Quarantäne befindet.


Siehe auch:

Wenn das Kind krank ist - gesetzliche und vertragliche Regelungen zur Freistellung
und Entgeltfortzahlung



Kann ich wegen eines Verdachtsfalls nach Hause geschickt werden? Habe ich dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Der Arbeitgeber kann in einem Verdachtsfall einen Arbeitnehmer bezahlt freistellen. Ein meldebegründeter Verdachtsfall liegt nur dann vor, wenn neben Grippeerscheinungen diese Person zusätzlich auch Kontakt mit einer Person aus einem Risikogebiet hatte.

Die Freistellung eines einzelnen Mitarbeiters muss vom Arbeitgeber wie gewohnt vergütet werden. Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine ganze Personengruppe von Arbeitnehmern freizustellen, hat der Betriebsrat bezüglich dieser Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht.



Ab wann bin ich als Arbeitgeber dazu verpflichtet, den kompletten Betrieb zu schließen, wenn ein Verdachtsfall wegen Coronavirus vorliegt?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Verdachtsfall im Unternehmen der Behörde zu melden. Solch ein meldebegründeter Verdachtsfall liegt nur dann vor, wenn neben Grippeerscheinungen diese Person zusätzlich auch Kontakt mit einer Person aus einem Risikogebiet hatte.

Die Behörden werden nach Überprüfung der Sachlage dann auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetz entweder einzelnen Mitarbeitern die Quarantäne anordnen oder ggf. den gesamten Betrieb schließen.



Habe ich einen Anspruch auf Gehalt, wenn der Arbeitgeber den Betrieb aufgrund des Coronavirus schließt?

Da der Arbeitnehmer im Falle einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus seine Arbeitskraft weiterhin anbietet, der Arbeitgeber aber mangels Beschäftigungsmöglichkeit in Annahmeverzug gerät, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung ohne Erbringung einer Arbeitsleistung. Er muss allerdings jederzeit dazu imstande sein, seine Arbeit wiederaufzunehmen, sobald der Arbeitgeber dies anordnet.

Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freigestellt wurde oder ob der Betrieb von Amts wegen geschlossen wurde. hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung.



Muss ich als Arbeitgeber Lohnfortzahlung leisten, wenn der Betrieb behördlich geschlossen wird?

Auch die behördlich veranlasste Betriebsschließung stellt einen Fall von höherer Gewalt dar, in dem der Arbeitgeber das Betriebsrisiko zu tragen hat. Der Arbeitgeber muss daher Lohnfortzahlung leisten.

Eine Betriebsschließungsversicherung greift grundsätzlich für den Fall einer vorübergehenden Betriebsschließung aufgrund behördlicher Veranlassung wegen Coronavirus ein.

Eine behördliche Anordnung vom örtlichen Gesundheitsamt, die den gesamten Betrieb unter Quarantäne stellt, kann unter Umständen Entschädigungsansprüche des Arbeitgebers gegen die Behörde verursachen. In jedem Fall sollte der Arbeitgeber parallel überprüfen lassen, ob die behördliche Anordnung rechtmäßig war. Sollte sich herausstellen, dass die Entscheidung fehlerhaft war, muss die Behörde an den Arbeitgeber Schadenersatz leisten.



Habe ich einen Anspruch auf Lohn, wenn mir behördliche Quarantäne verordnet wird?

Behörden verordnen Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz nur dann, wenn die betroffene Person grippale Erscheinungen hat und Kontakt zu einer Person aus einem Risikogebiet hatte. In diesem Fall wird dem Arbeitnehmer sechs Wochen lang vom Arbeitgeber der Lohn fortgezahlt, danach bezieht der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld.



Muss ich als Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Falle einer behördlich verordneten Quarantäne einzelner Arbeitnehmer leisten?

Behörden verordnen Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz nur dann, wenn die betroffene Person grippale Erscheinungen hat und Kontakt zu einer Person aus einem Risikogebiet hatte. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Diese Leistungen kann er ggf. von der Behörde zurückerstattet verlangen.



Kann ich als Arbeitgeber Überstunden anordnen wegen krankheitsbedingten Ausfalls von Mitarbeitern wegen Verdachts auf Coronavirus?

Der Arbeitgeber kann nur dann Überstunden anordnen, wenn dies der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vorsieht. Die Regelung im Arbeitsvertrag muss wirksam sein, das heißt, eine bloß pauschale individualvertragliche Überstundenregelung benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen mit der Konsequenz, dass er so zu behandeln ist, als ob es keine Überstundenvereinbarung gäbe.

Ist ein drohender betrieblicher Schaden wegen des Coronavirus nicht anders abzuwenden, kann der Arbeitgeber ausnahmsweise für einen gewissen Zeitraum Überstunden anordnen, die er dem Arbeitnehmer dann allerdings in Höhe der Grundvergütung zu vergüten hat. Diese zu leistenden Überstunden sollte sich der Arbeitnehmer dann vom Arbeitgeber abzeichnen lassen.


Siehe auch:

Die Tücken der Überstunden



Kann ich als Arbeitgeber meine Mitarbeiter wegen des Coronavirus zum Homeoffice verpflichten?

Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter dazu verpflichten, von zu Hause aus zu arbeiten, wenn Home Office im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, die mobilen Möglichkeiten hierfür gegeben sind und es der Gesundheitszustand des betroffenen Arbeitnehmers zulässt.

Sieht der Arbeitsvertrag keine Arbeit im Home Office vor, bedarf es einer einvernehmlichen Regelung mit dem Arbeitnehmer. Gegebenenfalls kann es die Treuepflicht des Arbeitnehmers erfordern, sich auf eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einzulassen, die ein Arbeiten von zu Hause aus im Falle von einer Rückkehr aus einem Risikogebiet oder im Verdachtsfalle ermöglicht.



Darf ich als Chef wegen Auftragsrückgang aufgrund des Coronavirus Kurzarbeit verhängen?

Auch im Falle von Lieferungsengpässen oder Auftragsrückgängen ist es nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst, einseitig Kurzarbeit anzuordnen. Das Gesetz verlangt eine vertragliche Grundlage. Sieht weder der Arbeitsvertrag noch ein verbindlicher Tarifvertrag Kurzarbeit vor, bedarf es anlässlich des Coronavirus einer besonderen einvernehmlichen Vereinbarung mit den betroffenen Mitarbeitern oder mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung.

Besteht hingegen eine vertragliche Grundlage für die Anordnung von Kurzarbeit und wir dem Antrag des Arbeitgebers vom Arbeitsamt stattgegeben, wird der Arbeitnehmer anstelle der üblichen Vergütung für eine gewisse Zeit nur noch Kurzarbeitergeld vom Amt erhalten.


Siehe auch:

Einseitige Anordnung von Kurzarbeit nicht vom Direktionsrecht umfasst



Darf der Chef mich in Coronavirus-Risikogebiete auf Dienstreise schicken?

Die Einsetzung eines Arbeitnehmers an einem anderen Arbeitsort ist nur dann zulässig, wenn sie arbeitsvertraglich vorgesehen ist. Es gilt sodann, die Interessen des Arbeitnehmers und die des Arbeitgebers gegeneinander abzuwägen.

Eine Dienstreise nach Italien, das aktuell von den Behörden als Risikogebiet eingestuft wird, wäre für den Arbeitnehmer wohl unzumutbar mit der Konsequenz, dass er diese verweigern dürfte. Schließlich obliegt dem Arbeitgeber auch eine Fürsorgepflicht.



Darf mich der Arbeitgeber dazu zwingen, auf der Arbeit Fieber messen zu lassen?

Da ein Arbeitnehmer nicht die Wahl hat, vom Betriebsgelände fernzubleiben, kann er jedenfalls nicht willkürlich dazu verpflichtet werden, vor Betreten des Betriebsgeländes ärztliche Untersuchungen an sich vornehmen zu lassen. Dies würde unzulässigerweise in sein Persönlichkeitsrecht eingreifen.

Anders sieht es aus, wenn es im Betrieb bereits behördliche Verdachtsfälle gegeben hat. Dann ist eine entsprechende Anweisung begründet und vom Direktionsrecht des Arbeitsgebers umfasst. Selbstverständlich müssen die Untersuchungen von geschultem Personal vorgenommen und dabei die Hygienevorschriften beachtet werden.



Ist es rechtens, wenn die Kantine allein aufgrund der aktuellen Situation des Coronavirus geschlossen wird?

Dem Arbeitgeber obliegen eine Fürsorgepflicht und ein Hausrecht, die es ihm ermöglichen, eigenständige Entscheidungen zu treffen. Besteht im Unternehmen jedoch ein Betriebsrat, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht, ob die zugehörige Kantine geschlossen werden darf oder nicht. Davon nicht betroffen ist die Entscheidung des Chefs, ob externe Besucher die Kantine während des Ansteckungsrisikos aufgrund Corona besuchen dürfen oder nicht.

Eine mildere Maßnahme gegenüber der Komplettschließung wäre eine eingeschränkte Nutzung der Kantine. So könnten beispielsweise Selbstbediener-Kaffeemaschinen entfernt werden, um die Ansteckungsgefahr zu verringern oder jedes Team geht zu unterschiedlichen Zeiten in die Mittagspause, um Menschenmengen zu vermeiden.



Darf eine Besucherliste in Betrieben eingeführt werden, die kontrolliert, wer wann und ob überhaupt in die Räumlichkeiten des Unternehmens gelangt?

Besucherlisten können während der Coronavirus-Gefahr sehr hilfreich sein, da so für den Fall, dass eine Infektion im Betrieb ausbrechen sollte, Kontakte leichter ermittelt werden können.

Da die Besucherliste nur externe Besucher tangiert, obliegt es hier der alleinigen Entscheidung des Arbeitgebers, ob er eine entsprechende Kontrolle einführt. Diese Entscheidung ist vom Hausrecht gedeckt. Personen, die keine Datenregistrierung erwünschen, müssen Besuche in Unternehmen, die eine solche Liste führen, vermeiden.



Kann ich mich mit Freunden oder Kollegen treffen, wenn mir Quarantäne verordnet wurde?

Solange Ihnen vorsorglich vom Arbeitgeber Quarantäne verordnet wurde, ist dies juristisch als Freistellung einzuordnen und bezieht sich ausschließlich aufs Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, dass Sie sich während Ihrer Freistellung jenseits vom Betriebsgelände frei bewegen dürfen.

Wurde Ihnen behördliche Quarantäne verordnet, betrifft dies nicht mehr nur noch Ihr Arbeitsverhältnis. Sie sollten sich in diesem Fall lediglich zu Hause aufhalten.



Bickenbach, den 11.03.2020

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