ARTIKEL
Wenn das Kind krank ist - gesetzliche und vertragliche Regelungen zur Freistellung und Entgeltfortzahlung

Ruft die KITA an, weil das Kind krank ist und abgeholt werden soll, bleibt den Eltern so kurzfristig meist nichts anderes übrig, als selbst in die Betreuung einzuspringen. Inwieweit muss der Arbeitgeber das betroffene Elternteil unterstützen?


Anspruch auf bezahlte Freistellung

§ 616 BGB sieht vor, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit haben, wenn sie ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen.

§ 616 BGB ist abdingbar und daher in der Regel arbeitsvertraglich ausgeschlossen. Möglicherweise ist der Anspruch jedoch Gegenstand eines geltenden Tarifvertrages, der dann vorrangig Anwendung findet.


Anspruch auf Kinderkrankengeld

Ist § 616 BGB vertraglich abbedungen, greift die gesetzliche Krankenkasse ein. Sofern das kranke Kind beim Arbeitnehmer mitversichert ist, hat dieser bei Kindern bis zu zwölf Jahren bzw. bei behinderten Kindern auch darüber hinaus einen Anspruch auf Kinderkrankengeld.


Dauer der maximalen finanziellen Unterstützung

In der Regel beträgt der gegenständliche Zeitraum pro Elternteil bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr pro Kind. Bei Alleinerziehenden erhöht sich dieser Zeitraum auf bis zu 20 Arbeitstage. Unabhängig von der Anzahl der Kinder ist dieser Zeitraum nach oben hin auf 25 bzw. 50 Tage pro Jahr gedeckelt.

Hat ein Elternteil die ihm maximal zustehenden Tage ausgeschöpft, kann der andere Elternteil auf diesen nur mit der Zustimmung beider Arbeitgeber seine ihm zustehenden Tage übertragen.


besondere Regelung für Auszubildende

Für Auszubildende gilt vorrangig die Regelung nach den §§ 3, 19 BBiG, wonach diese bei Erkrankung ihres Kindes einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen haben.



Welche Auswirkungen hat das Coronavirus auf den Arbeitsplatz?

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.