Landgericht Essen, Urteil vom 01.06.2015 - 18 O 270/14
In einem modernen Gebäude, das hauptsächlich aus Glas bestand, lief eine Frau gegen eine Glas-wand und verletzte sich im Gesicht. Die Frau ist der Meinung, der Veranstalter der Fachtagung habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da das Auditorium unzureichend beleuchtet gewesen sei. Die Frau verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Dem Veranstalter sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzu-werfen, so das Landgericht Essen. Es hat sich vielmehr eine Gefahr verwirklicht, die dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen ist.
Ist in einer Glaswand ein Durchgang erkennbar, der sich deutlich von der Glaswand absetzt, ist dem Eigentümer keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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